Die Berechtigung, Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI Absatz 1 Nummer 1-3 anbieten und mit den Pflegekassen abrechnen zu können, setzt die Anerkennung des Landes Berlin als Angebot zur Unterstützung im Alltag voraus. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind im § 3 der Pflegeunterstützungsverordnung geregelt.
Voraussetzung zur Anerkennung ist unter anderem der Rechtsstatus einer juristischen Person (z.B.: GmbH, UG, e.V.) und die Arbeit mit mindestens drei ehrenamtlichen bzw. hauptamtlichen Helferinnen oder Helfern unter Anleitung und Betreuung einer Fachkraft nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 PuVO (mindestens dreijährige Ausbildung). Eine Anerkennung für Einzelunternehmen ist nicht möglich.
Der Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI ist formlos schriftlich oder elektronisch in der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung zu stellen.
Dem Antrag beizufügen ist
- ein Konzept über das beabsichtigte Leistungsangebot,
- das Curriculum zur Schulung der im Angebot Beschäftigten,
- Nachweise zur Qualifikation der Fachkraft (Diplom oder Abschlusszeugnis),
- Nachweis zum Eintrag ins Handelsregister oder Vereinsregister,
- Haftpflichtversicherung für die Helferinnen und Helfer.
Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO)