Leistungsansprüche der Versicherten ab 2024 in der Pflegeversicherung

monatliche Leistungen

Pflegegrad Geldleistung (Pflegegeld) – ambulant Sachleistung – ambulant Entlastungsbetrag (zweckgebunden) Tages- und Nachtpflege – teilstationär Leistungsbetrag – vollstationär
1 125 € 125 €
2 332 € 761 € 125 € 689 € 770 €
3 573 € 1.432 € 125 € 1.298 € 1.262 €
4 765 € 1.778 € 125 € 1.612€ 1.775 €
5 947 € 2.200 € 125 € 1.995 € 2.005 €

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Es wird entweder das Pflegegeld oder es werden ambulante Pflegesachleistungen gewährt. Beide Leistungen können jedoch auch miteinander kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) im Verhältnis zum Wert der in dem jeweiligen Monat in Anspruch genommenen ambulanten Pflegesachleistungen.

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen im Jahr.

Die Pflegekasse zahlt pro Jahr 1.612 Euro für Verhinderungspflege. Das gilt jedoch nur, wenn professionelle Pflegekräfte die Vertretung übernehmen oder Nachbarn, Freunde oder entfernte Verwandte. Bei nahen Verwandten oder Personen, die im selben Haushalt leben gibt es nur den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes für sechs Wochen Verhinderungspflege.

Pflegegrad Verhinderungspflege durch nahe Angehörige Verhinderungspflege durch sonstige Personen
1
2 474,00 € (1,5faches von 316 €) 1.612 €
3 817,50 € (1,5faches von 545 €) 1.612 €
4 1.092,00 € (1,5faches von 728 €) 1.612 €
5 1.351,509 € (1,5faches von 901 €) 1.612 €

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.

Auf Nachweis können nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) auch bis zu einem Gesamtleistungsbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr erstattet werden