Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz umfassen Pflegegeld für
  • Blinde
  • hochgradig Sehbehinderte
  • Gehörlose

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz werden unabhängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt, da sie keine Leistungen der Sozialhilfe sind.

Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

In der Vorschriftensammlung zum Berliner Sozialrecht ist das Landespflegegeldgesetz abrufbar.