Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses Berlin

Paragraphenzeichen 3D metallic

vom 3. November 2022
zuletzt geändert durch Beschluss vom 16.11.2023

Gemäß § 11 der Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschuss-Verordnung – LPAV) gibt sich der Landespflegeausschuss Berlin mit Zustimmung der für die Pflegeversicherung zuständigen Behörde folgende Geschäftsordnung:

Kapitel 1 Allgemeines, Grundprinzipien

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses regelt nach Maßgabe der LPAV Grundsätze der Organisation des Landespflegeausschusses, der Arbeitsprozesse, der Zusammenarbeit mit anderen Gremien sowie des Geschäftsverkehrs nach außen.

§ 2 Grundprinzipien des Landespflegeausschusses

  1. Maßstab des Landespflegeausschusses sind die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, das subsidiäre gemeinwohlorientierte Sozialstaatsprinzip und die freiheitlich demokratische Grundordnung. Die Gleichstellung der Geschlechter ist durchgängiges Prinzip des Landespflegeausschusses.
  2. Der Landespflegeausschuss stärkt die Selbstbestimmung und Teilhabe pflegebedürftiger Menschen und ihrer An- und Zugehörigen. Inklusion, Diversität und Barrierefreiheit sind wesentliche Prinzipien in der Arbeit.
  3. Der Landespflegeausschuss beachtet in seiner Arbeit die Aspekte der Generationengerechtigkeit und des Klimaschutzes.
  4. Alle Mitglieder arbeiten vertrauensvoll und in enger Kooperation zusammen.

Kapitel 2 Organisationsgrundsätze

§ 3 Aufgaben des Landespflegeausschusses

  1. Der Landespflegeausschuss berät über Fragen der Pflegeversicherung sowie der pflegerischen Versorgung und entwickelt zielgerichtete Maßnahmen zur Umsetzung. Das umfasst alle Themenstellungen, die zur Erreichung der im Elften Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen Ziele erforderlich sind. Das inhaltliche Spektrum des LPA umfasst die Mitwirkung bei pflegepolitischen Themenstellungen, insbesondere:
    • Mitwirkung an der Sicherstellung der Vorhaltung einer leistungsfähigen und zahlenmäßig ausreichenden pflegerischen Versorgungsstruktur gem. § 9 SGB XI
    • Stärkung der Pflegebedürftigen und ihrer An- und Zugehörigen (Bedarfsorientierung) einschl. der beruflich und informell Pflegenden
    • Mitwirkung bei der Erstellung und Fortschreibung von Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung nach § 8a SGB XI)
    • Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Pflege sowie weitere Maßnahmen der Fachkräftesicherung
    • sozialräumliche Infrastruktur- und Angebotsentwicklung (inkl. Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung)
    • Qualität der pflegerischen Versorgung
    • Innovationen und Trends in der Pflege identifizieren, mitgestalten und nachhaltig implementieren
    • Prävention vor und bei Pflegebedürftigkeit sowie Gefahren- und Gewaltprävention
    • Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung und Etablierung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt als Leitprinzip in der Pflege
    • Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Pflegepraxis
    • Zusammenarbeit mit relevanten Gremien und Akteuren an den Schnittstellen der pflegerischen Versorgung
  2. Der Landespflegeausschuss ist in der Auswahl seiner Maßnahmen frei. Insbesondere kann er Empfehlungen abgeben. Eine Empfehlung ist einvernehmlich zustande gekommen, wenn bei Abgabe der Stimmen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 der LPAV vorlagen.
  3. Darüber hinaus beschließt der Landespflegeausschuss zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Der Landespflegeausschuss nimmt auch das Beteiligungsrecht an der Aufstellung des Landespflegeplans nach § 2 Abs. 1 S. 4 des Gesetzes zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz – LPflegEG) durch Abgabe von Pflegestrukturplanungsempfehlungen gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 2 LPAV wahr. Die Empfehlungen können sich insbesondere auf Maßnahmen zur Über-, Unter- oder Fehlversorgung beziehen.

§ 4 Grundsätze der Organisation des Landespflegeausschusses

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstellt der Landespflegeausschuss innerhalb seines finanziellen Verfügungsrahmens eine jährliche Verwendungsplanung sowie eine Jahresarbeitsplanung. Aufgrund fachlicher, sachlicher oder organisatorischer Entwicklungen kann diese Planung unterjährig aktualisiert oder für einzelne Themen auf einen längeren Zeitraum erstreckt werden.
  2. Die jährliche finanzielle Verwendungsplanung berücksichtigt den besonderen Unterstützungsbedarf für die Arbeitsfähigkeit der Mitgliedergruppe “Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen” nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LPAV und stellt auf Antrag der Gruppe die erforderlichen Mittel für die aus der unmittelbaren Arbeit für den Landespflegeausschuss entstehenden sächlichen Verwaltungskosten zur Verfügung.

Kapitel 3 Aufbau und Arbeitsabläufe des Landespflegeausschusses

§ 5 Vorsitz des Landespflegeausschusses

  1. Die Vorsitzenden vertreten den Landespflegeausschuss gleichberechtigt und nach gemeinsamer Absprache nach außen.
  2. Die Vorsitzenden bereiten gleichberechtigt die Sitzungen und Sonderveranstaltungen des Landespflegeausschusses vor und nach und übernehmen in gemeinsamer Absprache die Sitzungsleitung. Bei der Vorbereitung der Sitzungen und Sonderveranstaltungen werden sie vom Steuerungsgremium unterstützt (siehe § 6 GO). Zur Wahrnehmung dieser und sich weiterer ergebender Aufgaben bedienen sie sich der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses. Die Vorsitzenden rufen bei einem Dissens das Steuerungsgremium an. Über die zu beratende Fragestellung beschließt das Steuerungsgremium mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss zur Ausräumung eines Dissenses bindet die Vorsitzenden.
  3. Die Ausschussvorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Bedürfen beide Ausschussvorsitzenden der Vertretung, bestimmen sie im Voraus im gegenseitigen Einvernehmen die sie im Verhinderungsfall vertretende Person.

§ 6 Steuerungsgremium

  1. Es wird ein Steuerungsgremium gebildet. Aufgabe des Steuerungsgremiums ist die Unterstützung und Beratung der Vorsitzenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere bei der Vorbereitung der Sitzungen und Sonderveranstaltungen. Das Steuerungsgremium erstellt jährlich eine Beschlussvorlage zur Jahresarbeitsplanung sowie, in enger Abstimmung mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung, zur Verwendungsplanung des finanziellen Verfügungsrahmens. Unterjährig überwacht das Gremium den Erfüllungsstand der Arbeits- und Haushaltsplanungen. Bei Dissens der Vorsitzenden fasst das Steuerungsgremium mit einfacher Mehrheit einen die Vorsitzenden bindenden Beschluss.
  2. Das Steuerungsgremium besteht aus sieben Personen. Jede Mitgliedergruppe nach § 3 Abs. 1 LPAV soll eine sie repräsentierende Person aus ihrer Mitte in das Steuerungsgremium entsenden. Die Vorsitzenden sind zusätzliche Mitglieder des Steuerungsgremiums.
  3. Das Steuerungsgremium vereinbart Regeln der Zusammenarbeit.
  4. Das Steuerungsgremium arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses zusammen.

§ 7 Arbeitsgruppen

  1. Stellt der Landespflegeausschuss einen vertieften Bedarf zur Bearbeitung eines spezifischen Themenkomplexes oder einer Fragestellung fest, bildet er per Beschluss eine Arbeitsgruppe. Der Beschluss enthält einen Auftrag an die Arbeitsgruppe, legt die Mitglieder sowie gegebenenfalls einen finanziellen Verfügungsrahmen zur Erfüllung des Auftrags fest. Die Vorsitzenden haben jederzeit das Recht zur Teilnahme.
  2. Jede Arbeitsgruppe hat das Recht, dem Landespflegeausschuss die Hinzuziehung von externen Fachexpert*innen sowie die Beteiligung betroffener Personen und Interessengruppen zu empfehlen. Zu jeder Empfehlung ergeht ein Beschluss des Landespflegeausschusses.
  3. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen erfolgt nicht öffentlich. Die Arbeitsgruppen legen dem Landespflegeausschuss ihre Ergebnisse vor und sprechen Empfehlungen zur Beschlussfassung über die Veröffentlichung aus.
  4. Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte eine Leitungsperson und vereinbaren Regeln der Zusammenarbeit. Die Leitungsperson berichtet dem Plenum des Landespflegeausschusses regelmäßig über den Stand der Arbeiten. Sie hält den Kontakt zu den Vorsitzenden, dem Steuerungsgremium sowie zur Geschäftsstelle.
  5. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden für die Weiterarbeit des Landespflegeausschusses nutzbar gemacht.

§ 8 Gäste des Landespflegeausschusses

  1. Zur Förderung des gegenseitigen Austausches mit fachlich nahestehenden Gremien und angrenzenden Wissenschaftsgebieten nehmen an den Sitzungen des Landespflegeausschusses Gäste teil.
  2. Gäste sind Personen, die von Gremien oder wissenschaftlichen Institutionen auf Einladung des Landespflegeausschusses dauerhaft oder zeitlich begrenzt entsendet werden.
  3. Gäste verfügen über Antrags- sowie Rederecht. Sie sind nicht stimmberechtigt. Sie haben keine Anwesenheitspflicht.
  4. Jedes Mitglied des Landespflegeausschusses hat das Recht, einen Antrag auf Einladung von Gästen zu stellen. Über den Antrag entscheiden die Vorsitzenden einvernehmlich. Ein Antrag kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere fehlender fachlicher Bezug zu den Themen des Landespflegeausschusses sowie der Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Landespflegeausschusses. Eine Ablehnung ist dem antragstellenden Mitglied gegenüber zu begründen.

§ 9 Sachverständige

  1. Zur Aufklärung spezifischer fachlicher Sachverhalte beantragt der Landespflegeausschuss bei Bedarf bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung die Anhörung eines Sachverständigen.
  2. Sachverständige sind Personen, die über eine besondere Sachkunde oder ein überdurchschnittliches Wissen sowie die nötige Erfahrung auf einem bestimmten Fachgebiet verfügen.
  3. Sachverständige verfügen im Rahmen ihres Auftrages über Rederecht.

§ 10 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses erledigt die im Geschäftsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten.
  2. Die Geschäftsstelle unterstützt die Vorsitzenden und das Steuerungsgremium bei allen erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere bei der Verwaltung des finanziellen Verfügungsrahmens. Dabei obliegt ihr auch die Beachtung und Einhaltung aller haushaltsrechtlichen und sonstigen Vorschriften.
  3. Die Geschäftsstelle fertigt über die Sitzungen des Landespflegeausschusses Niederschriften an.
  4. Die Geschäftsstelle stellt die Verbindung zwischen dem Landespflegeausschuss und dem Fachbereich Pflege der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung her.
  5. Die Geschäftsstelle ist bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet. Die Kontaktdaten lauten:
    Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    -Landespflegeausschuss-
    Abteilung Pflege
    Oranienstr. 106
    10969 Berlin
    E-Mail an die Geschäftsstelle
    Telefon +49 30 9028-1792

§ 11 Behandlung von Eingängen, Schriftverkehr

  1. Eingänge sind alle Dokumente, die der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses elektronisch oder in Papierform zugeleitet werden.
  2. Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses und alle Mitglieder stellen sicher, dass sie elektronische und postalische Zuleitungen unter Einhaltung der Datenschutzanforderungen erhalten können.
  3. Den Vorsitzenden sind insbesondere vorzulegen:
    1. Eingänge von grundsätzlicher pflegepolitischer Bedeutung,
    2. Eingänge, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen,
    3. Eingänge, die die Haushaltsmittel des Landespflegeausschusses betreffen.

Kapitel 4 Wahl der Vorsitzenden

§ 12 Verfahren zur Wahl der Vorsitzenden

  1. Die Geschäftsstelle lädt alle Mitglieder zur Abgabe einer Bewerbung um einen Vorsitz ein. Die Bewerbung muss Namen, Kurzportrait des Bewerbers oder der Bewerberin, die entsendende Mitgliedsorganisation sowie die Motivation zur Bewerbung enthalten.
  2. Die Geschäftsstelle versendet zur Vorbereitung der Wahl alle eingegangenen Bewerbungen an die Mitglieder.
  3. Die Wahl erfolgt in einer Sitzung des Landespflegeausschusses oder durch Briefwahl. Die Briefwahl kann bei gleichzeitiger Verhinderung des Mitglieds und des stellvertretenden Mitglieds an der Sitzungsteilnahme durch das originäre Mitglied bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Für die gleichzeitige Verhinderung müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Diese sind in der Antragstellung zu benennen. Über den Antrag entscheidet der Wahlleiter.
  4. Jedes Mitglied hat zwei Stimmen. Diese müssen an zwei verschiedene Kandidaten bzw. Kandidatinnen vergeben werden. Gewählt sind diejenigen Mitglieder des LPA, die von den abgegebenen Stimmen die meisten, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmen aller namentlich benannten Mitglieder oder ihrer Stellvertreter*innen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit kann dem Wahlleiter bei Zustimmung aller anwesenden Mitglieder das Recht auf Entscheidung durch ein zu ziehendes Los gewährt werden. Bei Ablehnung des Losverfahrens hat jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 der LPAV gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 LPAV das Recht auf Beantragung der Bestimmung durch die für Pflege zuständige Behörde. Wird die Stimmenzahl nach Satz 3 nicht erreicht, bestimmt die für Pflege zuständige Behörde auf Antrag einer der in § 3 Absatz 1 LPAV genannten Organisationen das vorsitzende oder die vorsitzenden Mitglieder.

Kapitel 5 Sitzungen

§ 13 Einberufung zu Sitzungen

  1. Die Termine der ordentlichen Sitzungen, mindestens zwei Mal jährlich, werden am Ende der vorherigen Sitzung oder im Umlaufverfahren vereinbart. Die Einladung zur Sitzung ist die Einberufung. Sie ergeht durch die Vorsitzenden und wird von der Geschäftsstelle versendet.
  2. Ein Einberufungsverlangen der Mitglieder des Landespflegeausschusses zu außerordentlichen Sitzungen muss in einer von mindestens acht Mitgliedern gemeinsam unterzeichneten schriftlichen Erklärung bei der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses eingereicht werden. Diese beruft dann zur Sitzung mit Versand des Einberufungsverlangens ein.
  3. Ein Einberufungsverlangen der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung zu außerordentlichen Sitzungen muss diese bei der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses schriftlich einreichen. Die Geschäftsstelle beruft dann schriftlich zur Sitzung mit Versand des Einberufungsverlangens ein.
  4. Jede Einberufung enthält Angaben zu Ort, Tag, Uhrzeit, zur vorläufigen Tagesordnung sowie eine Abfrage eines vorhandenen Assistenzbedarfes. Die Einberufungen werden spätestens drei Wochen vor der Sitzung versendet. Die stellvertretenden Personen erhalten eine terminliche Benachrichtigung.

§ 14 Vorbereitung der Sitzungen

  1. Bei der Vorbereitung der Sitzungen wirken die Vorsitzenden, das Steuerungsgremium sowie die Geschäftsstelle eng zusammen.
  2. Die Vorsitzenden entscheiden über Anträge zur Tagesordnung, legen deren Reihenfolge fest und planen den zeitlichen Ablauf der Sitzungen. Anträge zur Tagesordnung sind strukturiert mittels elektronischem Vordruck spätestens vier Wochen vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Eingereichte Anträge sollen in die Tagesordnung aufgenommen werden. In der Tagesordnung sind Beratungspunkte über Anträge auf Empfehlungen gemäß § 8 a Abs. 1 S.2 SGB XI besonders zu kennzeichnen. Nicht oder nicht rechtzeitig beantragte Tagesordnungspunkte dürfen nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
  3. Anträge zu Beschlussfassungen sind strukturiert mittels elektronischem Vordruck spätestens fünf Wochen vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  4. Die Geschäftsstelle erstellt und versendet alle Sitzungsunterlagen und übernimmt die räumliche und technische Vorbereitung.

§ 15 Durchführung der Sitzungen

  1. Die Sitzungen erfolgen grundsätzlich in Präsenz. Die Zuschaltung per Videokonferenz wird angestrebt. Aufgrund aktueller Entwicklungen kann davon abgewichen und reine Videokonferenzen durchgeführt werden.
  2. Über den Ablauf der Sitzungen und über das Abstimmungsverhalten ist von allen Teilnehmenden Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber den entsendenden Organisationen und Institutionen und für die Mitglieder und Gäste des Landespflegeausschusses untereinander.
  3. Die Vorsitzenden eröffnen, leiten und schließen die Sitzung. Sie sind für die Ordnung verantwortlich, stellen die Beschlussfähigkeit fest und führen Beschlüsse herbei.
  4. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten Mitgliedsorganisationen kein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied benannt haben, so reduziert sich die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder um die Zahl der Organisationen ohne benanntes (stellvertretendes) Mitglied. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied wiederspricht.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Beschlüsse über einvernehmliche Empfehlungen im Sinne des § 8 a SGB XI werden mit mindestens 16 Zustimmungen der Mitglieder gefasst.
  7. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.
  8. Auf Antrag eines Mitglieds muss vor einer Abstimmung eine Unterbrechung der Sitzung zum Zwecke einer gesonderten Beratung vorgenommen werden. Die Dauer der Unterbrechung wird im Voraus beschlossen.
  9. Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit erfolgen auf Beschluss des Landespflegeausschusses durch die Vorsitzenden oder hierzu durch den Landespflegeausschuss beauftragte Mitglieder.

§ 16 Niederschrift

  1. Die Geschäftsstelle fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift an.
  2. Die Niederschrift enthält Angaben über:
    1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
    2. die Namen der Vorsitzenden und anwesenden Ausschussmitgliedern unter
    3. Angabe der Eigenschaften, in der sie mitwirken
    4. die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge
    5. die Feststellung über die Beschlussfähigkeit
    6. die gefassten Beschlüsse
    7. die Kandidat*innen zur Wahl der Vorsitzenden, die die Wahl leitende Person, den Ablauf der Wahl, das Ergebnis der Stimmauszählung sowie über die Erklärung zur Annahme der Wahl.
  3. Anträge und gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut und unter Darlegung der die Entscheidung tragenden Gründe aufzuführen. Die Niederschrift darf keine Angaben über das Abstimmungsverhalten des einzelnen Mitglieds enthalten.
  4. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden und der schriftführenden Person der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
  5. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern sowie den stellvertretenden Mitgliedern schnellstmöglich, in der Regel vier Wochen nach der Sitzung, elektronisch zu übersenden.
  6. Einwendungen können nur von den Mitgliedern oder den stellvertretenden Mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle geltend gemacht werden. Auf die Möglichkeit der Einwendung gegen die Niederschrift und die Frist ist bei ihrer Versendung hinzuweisen.
  7. Jedes Mitglied des Landespflegeausschusses nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LPAV kann bei abweichenden Positionen eine Erklärung in der Niederschrift abgeben.
  8. Die Genehmigung der Niederschrift ist als Tagesordnungspunkt auf der jeweils folgenden Sitzung vorzusehen.

Kapitel 6 Wahrnehmung von Mitgliedschaften des Landespflegeausschusses in anderen Gremien

§ 17 Wahrnehmung von Mitgliedschaften

  1. In Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Landespflegeausschuss Mitglied in für die Pflege und für die Gesundheit der Bevölkerung relevanten Organisationen und Zusammenschlüssen.
  2. Der Landespflegeausschuss wählt spätestens in der zweiten Sitzung der Legislatur für jede dieser Organisationen und Zusammenschlüsse eine*n Berichterstatter*in.
  3. Aufgabe der Berichterstatter ist die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, Teilnahme an Abstimmungen gemäß dem Auftrag des Landespflegeausschusses sowie die Gewährleistung des Informationsflusses.

Kapitel 7 Schlussbestimmungen

§ 18 Sitzungsgeld für Mitglieder des Landespflegeausschusses

  1. Mitglieder aus Organisationen, welche hauptsächlich von Ehrenamtlichen getragen werden, können von der Geschäftsstelle zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld gemäß § 13 Abs. 3 der Landespflegeausschussverordnung erhalten, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung oder Aufwendung durch die sie bestellende Organisation erhalten.
  2. Das Sitzungsgeld für Plenarsitzungen des Landespflegeausschusses beläuft sich auf 31,00 Euro sowie für Sitzungen des Steuerungsgremiums und für Arbeitsgruppensitzungen 20,00 Euro.
  3. Das Sitzungsgeld für Arbeitsgruppen erhalten nur die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Landespflegeausschusses.
  4. Antragsteller weisen einmalig den ehrenamtlichen Charakter der sie entsendenden Organisation sowie die Nichtzahlung einer anderen Vergütung oder Aufwendung für die Tätigkeit im Landespflegeausschuss nach.
  5. Die Anwesenheit in einer Sitzung wird durch Eintragung des Antragstellers vor oder während der Sitzung in die Anwesenheitsliste nachgewiesen.
  6. Der Antrag auf Sitzungsgeld kann bis vier Wochen nach Ablauf der Sitzung bei der Geschäftsstelle gestellt werden.

§ 19 Entschädigung von Sachverständigen

  1. Hinzugezogene Sachverständige erhalten gemäß § 12 Abs. 2 LPAV eine Entschädigung.
  2. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt. Ihre Höhe bestimmt sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften.
  3. Sachverständige können die Entschädigung bis drei Monate nach Beendigung ihrer Dienstleistung bei der Geschäftsstelle beantragen.

§ 20 Veröffentlichungen des Landespflegeausschusses

  1. Der Landespflegeausschuss kann im Rahmen seiner Aufgaben Informationen veröffentlichen. Über jede Veröffentlichung fasst der Landespflegeausschuss einen Beschluss.
  2. Für kostenauslösende Publikationen ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen. Im Rahmen der Haushaltsüberwachung des Verfügungsrahmens des Landespflegeausschusses überprüft das Steuerungsgremium in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Verfügbarkeit von Mitteln.

§ 21 Internetauftritt des Landespflegeausschusses

  1. Mit dem Internetauftritt wird die Öffentlichkeit über Aufgaben, Mitglieder und Aktivitäten des Landespflegeausschusses informiert.
  2. Über die Inhalte der Seite fasst der Landespflegeausschuss Beschlüsse.
  3. Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses übernimmt die Bereitstellung und Pflege des Internetauftritts des Landespflegeausschusses. Sie ist bei Umsetzung der Veröffentlichungsbeschlüsse an die Vorgaben der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung gebunden.

§ 22 Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung wird von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses gemäß § 11 der Landespflegeausschussverordnung beschlossen. Der Beschluss ist zugleich der Antrag auf Zustimmung der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung.
  2. Die Geschäftsordnung vom 03. November 2022 tritt am Tag nach der erteilten Zustimmung in der geänderten Fassung vom 16. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin ungeänderte Geschäftsordnung vom 03. November 2022 außer Kraft.