Service M - Z

a-z

M

Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist eine besondere Verfahrensart, mit der ein Gläubiger (Antragsteller) einfacher, schneller und kostengünstiger als bei einer Klage einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner (Antragsgegner) erlangen kann. Die Verfahrensart ist einfacher, weil es in formularmäßiger Form (Vordrucke sind u.a. im Einzelhandel erhältlich) durchgeführt wird, schneller, weil keine mündliche Verhandlung mit rechtlicher Überprüfung und Beweisaufnahme stattfindet, und kostengünstiger, weil Gerichts- und Anwaltsgebühren deutlich geringer ausfallen. Zu beachten ist, dass das Mahnverfahren nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zulässig ist.

Mediation

siehe Gerichtsmediation

N

Nebenklage

Bei bestimmten Straftaten wird dem Verletzten ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält der Verletzte die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste der Straftaten, bei denen der Verletzte Nebenklage erheben kann umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger zugelassen ist auch derjenige, der im Rahmen des die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. Als Nebenkläger können sich aber auch die nahen Verwandten eines durch eine Straftat Getöteten anschließen. Will sich der Verletzte als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, so muss er eine entsprechende Erklärung schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wird erst mit der Anklageerhebung wirksam. Im wird der Anschluss erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung wirksam. Das Gericht entscheidet über die Zulassung der Nebenklage. Der Nebenkläger kann auch Prozesskostenhilfe beantragen um die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Insbesondere Opfern von schweren Sexualstraftaten kann auch ohne eigene Kostenbeteiligung ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden. Ein zugelassener Nebenkläger kann, muss aber nicht, an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann Fragen und Anträge stellen und auch Rechtsmittel einlegen, jedoch nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Strafe oder Verurteilung wegen eines nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden Deliktes. Wird der Angeklagte wegen einer Straftat, die den Nebenkläger betrifft, verurteilt, so hat er die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere die Anwaltskosten) des Nebenklägers zu tragen. Bei einem Freispruch trägt allerdings der Nebenkläger seine Kosten selbst.

O

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist in fünf Bereiche aufgeteilt, die als Zweige der Gerichtsbarkeit bezeichnet werden. Einer davon ist die ordentliche Gerichtsbarkeit mit dem Bundesgerichtshof an der Spitze; sie umfasst Zivilgerichtsbarkeit, Strafgerichtsbarkeit und freiwillige Gerichtsbarkeit. Die anderen Gerichtszweige sind die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit.

P

Patientenverfügung

Praktikum

  • Hier finden Sie Informationen zum Stichwort Praktikum bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

Prozesskostenhilfe

Die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten. Prozesskostenhilfe kann für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung). Sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen.

Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter

Zum 1. Januar 2017 wurde bundesgesetzlich die psychosoziale Prozessbegleitung in das Strafverfahren eingeführt. Danach haben Geschädigte schwerer Straftaten die Möglichkeit, kostenlos eine psychosoziale Prozessbegleitung zu erhalten, die ihnen die Abläufe im Strafverfahren fachkundig erläutert, ohne die Tatvorwürfe zu thematisieren.
Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter sind qualifizierte Personen, die sowohl über eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ein Hochschulstudium der Psychologie oder einer vergleichbaren Disziplin verfügen als auch neben einer zumindest zweijährigen Berufserfahrung eine mehrmonatige Zusatzausbildung absolviert haben müssen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz

R

Rechtsmittel

Bei Rechtsmitteln handelt es sich um Rechtsbehelfe, durch die eine Partei eine gerichtliche Entscheidung nachprüfen lässt. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft und dient so der Fortführung des Rechtsstreits (Suspensiveffekt). Über Rechtsmittel entscheidet die nächst höhere Instanz (Devolutiveffekt). Rechtsmittel im Zivilprozess und nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind die Berufung, die Revision und die Beschwerde. Rechtsmittel nach der Finanzgerichtsordnung sind die Revision und die Beschwerde.

Registergericht

(siehe auch Handelsregister)

Resozialisierung

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Justiz gehört es, Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, die Chance zur Resozialisierung bieten. Das heißt, dass der Strafvollzug denjenigen Gefangenen, die sich mit ihrer kriminellen Vergangenheit kritisch auseinandersetzen und bereit sind, mitzuarbeiten, die größtmögliche Förderung und Betreuung gibt. Wer nicht bereit ist, dieses Angebot zu nutzen, der kann auch nicht auf besondere Förderung und Maßnahmen zur Resozialisierung setzen. Dazu gehören Hafterleichterungen und der Übergang in den offenen Vollzug, um die Gefangenen auf eine straffreie Zeit danach vorbereiten zu können. Trotz der damit verbundenen Risiken, dass nicht alle Gefangenen das in sie gesetzte Vertrauen erfüllen, schafft der Auftrag des Strafvollzugsgesetzes zur Resozialisierung nicht weniger sondern mehr Sicherheit.

Revision

Die Revision eröffnet nach der ersten bzw. zweiten Instanz die Möglichkeit, in einer zweiten oder dritten gerichtlichen Fallprüfung den Rechtsstreit noch einmal in rechtlicher Hinsicht neu zu verhandeln und zu entscheiden. Zuständig für Revisionsverfahren sind in der Regel die obersten Bundesgerichte.

Richter

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Sie sind laut Grundgesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Einzelheiten über die Rechtsverhältnisse der Richter enthält das Deutsche Richtergesetz (DRiG) vom 8.9.1961. Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der 1. juristischen Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der 2. juristischen Staatsprüfung abschließt.

S

Schiedsamt

Nicht immer ist es erforderlich, ein ordentliches Gericht anzurufen. Es gibt in jedem Berliner Bezirk ehrenamtlich tätige Frauen und Männer, die von der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung zu Schiedspersonen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen gewählt sind und Schiedsverfahren durchführen.
Das Schiedsverfahren ist eine Alternative zum Gerichtsverfahren (siehe Merkblatt Vertragen statt klagen – das Schiedsamt).
Es ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten. Bei bestimmten Privatklagedelikten sind Schiedsämter zwingend vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss.
Auch in nachbarrechtlichen oder vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise bei Mietzinsauseinandersetzungen oder wenn man einen Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung eines Gegenstandes geltend machen möchte, kann es vorteilhaft sein, zunächst eine einvernehmliche Lösung mit Hilfe des Schiedsamtes zu suchen. Hier finden Sie die Schiedsstellen/-ämtern der Berliner Bezirke

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Berlin

Schiedsgericht

Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das im schiedsrichterlichen Verfahren entscheidet. Erforderlich ist ein Vertrag, in dem sich die Parteien dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen. Im Verfahrensrecht ist eine solche Vereinbarung nur in Sachen zulässig, in denen die Parteien einen Vergleich schließen können. Der Schiedsspruch schließt ein schiedsrichterliches Verfahren ab. Mit ihm wird über die streitige Privatsache endgültig entscheiden. Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben; eine Ausfertigung ist den Parteien zuzustellen. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Vom Schiedsgericht zu unterscheiden ist das Schiedsamt.

Schöffen und Schöffengericht

Das Schöffengericht ist für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, zuständig. Es besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen.

Schwurgericht

Das Schwurgericht ist die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte große Strafkammer des Landgerichts, die im Strafprozess für Kapitalverbrechen (z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Geiselnahme mit Todesfolge) zuständig ist.

Service-Einheiten

Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind Service-Einheiten bzw. Geschäftsstellen eingerichtet, die mit beamteten Kräften des mittleren Justizdienstes und/oder mit Angestellten besetzt sind. Hier werden – vergleichbar mit einem Sekretariat – alle Geschäfte abgewickelt, die nicht den Richtern oder Rechtspflegern obliegen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verwaltung des gesamten Schriftgutes. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Rechtsanwaltschaft ist die Service-Einheit bzw. die Geschäftsstelle auch die Anlaufstelle bei Fragen zum Verfahren.

Stiftungen

  • Hier finden Sie Informationen zum Stichwort Stiftungen

T

Testament

Durch eine letztwillige Verfügung (auch Verfügung von Todes wegen) legt der Erblasser fest, wie sein Vermögen nach seinem Tode zu verteilen ist. Er kann Erbeinsetzungen vornehmen, Vermächtnisse oder Auflagen verfügen und Testamentsvollstrecker einsetzen. Die letztwillige Verfügung geht der Regelung vor, die die gesetzliche Erbfolge trifft. Sie kann in Form eines Testaments oder im Rahmen eines Erbvertrages erklärt werden. Das Testament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden (s. § 2231 BGB). Ein maschinenschriftliches und unterschriebenes Testament ist dagegen formnichtig. In besonderen Fällen kann unter Hinzuziehung von des Bürgermeisters oder von drei Zeugen auch ein sog. „Nottestament“ mündlich erklärt werden. Da das Testament eine einseitige Erklärung ist, kann es vom Erblasser jederzeit widerrufen werden, entweder durch Zerstörung der Urkunde oder ein weiteres Testament, in dem das bisherige widerrufen bzw. diesem widersprechende Verfügungen getroffen werden. Das spätere geht dem früher errichteten Testament vor, falls sich die Verfügungen widersprechen. Ehegatten und registrierte Lebenspartner können ein sog. „gemeinschaftliches Testament“ errichten, in dem sie sich z.B. gegenseitig als Erben einsetzen und verfügen, dass Dritte (z.B. die Kinder) das Vermögen nach dem Letztversterbenden erben (sog. „Berliner Testament“). Dieses Testament entfaltet Bindungswirkung und kann zu Lebzeiten der Testierenden nur durch notarielle Erklärung widerrufen werden. Nach dem Tode eines Partners ist es nicht widerrufbar. Im Unterschied zum Testament ist der Erbvertrag eine Vereinbarung die zwischen dem Erblasser und einem Dritten (z.B. dem Erben) abgeschlossen wird und Verfügungen von Todes wegen enthält. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und bindet die Parteien. Testamente und Erbverträge können in amtliche Verwahrung der Amtsgerichte genommen werden, um ihre Unversehrtheit zu gewährleisten (s. § 2258a BGB).

U

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist die aufgrund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte Inhaftierung des Beschuldigten in einer besonderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Vollstreckung einer Freiheitsentziehung sicherzustellen. Zuständig zur Anordnung der erforderlichen vollzuglichen Maßnahmen ist die/der Richterin/Richter.

Urteil

Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer notwendigen mündlichen Verhandlung ergangen ist. Ausnahmsweise kann ein Urteil auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.

V

Vergleich

Der Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der im Rahmen eines Rechtsstreits vor einem Gericht geschlossene Vergleich führt zu dessen teilweiser oder vollständiger Erledigung.

Verhandlung

Verhandlung: ist Teil des Zivilprozesses, der mit der Einreichung einer Klage beim erstinstanzlichen Gericht beginnt. Danach gibt das Gericht in der Regel den Parteien die Möglichkeit, in einem sog. schriftlichen Vorverfahren ihre Auffassungen zu den Sach- und Rechtsproblemen durch Schriftsätze darzulegen. Danach setzt das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung an. Die mündliche Verhandlung kann – je nach Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage – auch in mehreren Terminen durchgeführt werden. Der Prozess (das Verfahren) endet im jeweiligen Rechtszug mit einem Urteil oder Beschluss des Gerichts.

Vollstreckbarer Titel

Titel sind öffentliche – ein Vollstreckungsrecht verkörpernde – Urkunden, die vom Gesetz ausdrücklich mit der Eigenschaft der Vollstreckbarkeit ausgestattet sind. Die wichtigsten Titel sind: inländische Urteile, Arreste und einstweilige Verfügungen, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare notarielle Urkunden. Weitere Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit eines Titels ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, das ist die amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit eines Titels.

Vollzugsplan

Aufgrund der in § 6 StVollzG beschriebenen Behandlungsuntersuchung wird für jeden Gefangenen, der mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, ein Vollzugsplan erstellt, der die individuelle Behandlung ermöglichen soll ( § 7 StVollzG). Dieser regelt als Orientierungsrahmen für den Gefangenen und die Vollzugsverwaltung die geplanten Behandlungsmaßnahmen, wie Verlegung in den offenen Vollzug, Verlegung in die Sozialtherapie, Behandlung in einer Wohngruppe, Arbeit, schulische und berufliche Aus- und Fortbildung, Lockerungen des Vollzuges und Maßnahmen, die der Entlassung dienen. Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und mit den über ihn gewonnenen Erkenntnissen im Vollzug in Einklang zu bringen. Deshalb wird er in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und fortgeschrieben.

Vordrucke

  • siehe Formulare

W

Wiedereinsetzung (in den vorigen Stand)

Wiedereinsetzung: Wenn der Rechtssuchende vom Gesetzgeber festgelegte Fristen für die Einreichung einer Klage oder eines Antrages (Klagefrist) versäumt hat, wird seine Klage unzulässig und daher ohne Sachprüfung durch das Gericht abgewiesen. In einigen Einzelfällen hat der Gesetzgeber im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis die Möglichkeit eingeräumt, dem Kläger durch das Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Beispiele:
• Die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO);
• Die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im zivilgerichtlichen Verfahren gem. § 233 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Wiedereinsetzung setzt einen entsprechenden begründeten Antrag voraus, der innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Wegfall des Hindernisses für die Fristversäumnis (i.d.R. 2 Wochen) beim Gericht einzureichen ist.

Wiedergutmachungsämter

Z

Zeuge

Der Zeuge stellt in einem Rechtsstreit bzw. Verfahren ein Beweismittel dar. Er hat über Tatsachen auszusagen, die er wahrgenommen hat (z.B. über die Beobachtung eines Verkehrsunfalls). Die Zeugenfähigkeit ist im Grunde nicht beschränkt, weshalb auch Kinder und Geisteskranke Zeugen sein können. Anders sieht es aus, wenn jemand an einem Verfahren als Partei, Beteiligter oder Beschuldigter beteiligt ist. In diesem Fall entfällt die Möglichkeit einer Zeugenstellung. Andererseits besteht eine Zeugnispflicht, die von den Gerichten mit Ordnungsmitteln, Kostenauferlegung und sogar mit der zwangsweisen Vorführung durchgesetzt werden kann. Zeugen können vereidigt werden und machen sich bei einer falschen Aussage strafbar. Jeder Zeuge ist vor seiner Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Der Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz.

Zivilprozess

Zwangsversteigerung

In der Zwangsversteigerung geht es um Grundstücke (unbebaut oder bebaut mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern), Gewerbegrundstücke, Eigentumswohnungen oder Teileigentumsrechte (Garagen, Einstellplätze, Ladengeschäfte o.ä.). Sie werden im Rahmen einer Zwangsvollstreckung (z.B. im Auftrag einer Bank, wenn der Grundstückseigentümer die Raten für seinen Kredit nicht gezahlt hat) versteigert oder z.B. zur Auflösung einer Gemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft, gemeinschaftliches Eigentum von mehreren Personen).

Die Versteigerung findet statt in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.