Bei bestimmten Straftaten wird dem Verletzten ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält der Verletzte die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste der Straftaten, bei denen der Verletzte Nebenklage erheben kann umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger zugelassen ist auch derjenige, der im Rahmen des die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. Als Nebenkläger können sich aber auch die nahen Verwandten eines durch eine Straftat Getöteten anschließen. Will sich der Verletzte als Nebenkläger dem
Verfahren anschließen, so muss er eine entsprechende Erklärung schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wird erst mit der Anklageerhebung wirksam. Im wird der Anschluss erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung wirksam. Das Gericht entscheidet über die Zulassung der Nebenklage. Der Nebenkläger kann auch Prozesskostenhilfe beantragen um die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Insbesondere Opfern von schweren Sexualstraftaten kann auch ohne eigene Kostenbeteiligung ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden. Ein zugelassener Nebenkläger kann, muss aber nicht, an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann Fragen und Anträge stellen und auch Rechtsmittel einlegen, jedoch nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Strafe oder Verurteilung wegen eines nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden Deliktes. Wird der Angeklagte wegen einer Straftat, die den Nebenkläger betrifft, verurteilt, so hat er
die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere die Anwaltskosten) des Nebenklägers zu tragen. Bei einem Freispruch trägt allerdings der Nebenkläger seine Kosten selbst.