Wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nach § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland berechtigt, kann nach § 16 EuRAG die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation beantragen, um in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Die Berufsbezeichnungen, unter denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz der Beruf des europäischen Rechtsanwalts ausgeübt werden kann, nennt die Anlage zu § 1 EuRAG .
In der Regel ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Zuständig für die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und für die Abnahme der Eignungsprüfung ist unter anderem das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung.
Den Antrag für die Abnahme der Eignungsprüfung können Sie über ein Online-Formular des Service-Portals Berlin oder über das Antragsformular Eignungsprüfung schriftlich stellen.