Merkblatt zur Eignungsprüfung für die Zulassung europäischer Rechtsanwälte zur Anwaltschaft

I. Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

Die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland kann nach § 16 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland beantragen, wer

  • eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nach § 1 EuRAG berechtigt; die Berufsbezeichnungen, unter denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz der Beruf des europäischen Rechtsanwalts ausgeübt werden kann, nennt die Anlage zu § 1 EuRAG, und
  • soweit weniger als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert wurde: den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts in dem Staat, der den Nachweis über die Zugangsberechtigung ausgestellt oder anerkannt hat, mindestens drei Jahre ausgeübt hat.

Auf die Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person kommt es nach der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung nicht mehr an. Vielmehr steht die Eignungsprüfung allen Personen offen, deren Ausbildung die genannten Voraussetzungen erfüllt.

II. Auferlegung einer Eignungsprüfung

Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden, § 16a Abs. 3 EuRAG.

Die Auferlegung einer Eignungsprüfung ist auch nach Auffassung des Gesetzgebers der Regelfall, weil die vielfältigen Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind, in der Regel in einer ausländischen Ausbildung nicht vermittelt werden (vgl. Bundesratsdrucksache 431/16, S.102, 174).

III. Prüfungsverfahren und -inhalte der Eignungsprüfung

_1. Ablauf und Prüfungsgebiete_

Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen, die Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit fünf Stunden. Die antragstellende Person wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrages und des Prüfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts entnommen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Kurzvortrages etwa 15 Minuten, die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa 45 Minuten.

Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, je ein Wahlfach aus den beiden in § 20 EuRAG genannten Wahlfachgruppen (1. Öffentliches Recht oder Strafrecht; 2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht) sowie das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. Eine Aufsichtsarbeit betrifft das Pflichtfach Zivilrecht, die andere das hierfür gewählte Wahlfach. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das andere gewählte Wahlfach, dem auch der Kurzvortrag entnommen ist, ferner auf das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte sowie ggf. auf das Prüfungsgebiet, in dem eine schriftliche Prüfungsleistung den Anforderungen nicht genügt hat. Die Gegenstände des Pflichtfachs und der einzelnen Wahlfächer ergeben sich aus § 6 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

_2. Zweck und Inhalt der Eignungsprüfung_

Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstellenden Person betrifft und mit der ihre Fähigkeit beurteilt werden soll, den Beruf eines Rechtsanwalts in Deutschland auszuüben, § 17 EuRAG.

Den Bezügen zur beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts in Deutschland kommt daher bei der Prüfung besonderes Gewicht zu. Demgemäß sind sowohl die Aufsichtsarbeiten als auch die Vortragsfälle der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts entnommen oder nachgebildet. Sie fordern von der Kandidatin oder dem Kandidaten den Nachweis, dass sie oder er das einschlägige materielle Recht und das entsprechende Verfahrensrecht auf den konkreten Fall anzuwenden versteht, den für das deutsche Recht relevanten Sachverhalt und die rechtlichen Fragen der Aufgabe erfasst und die notwendigen Maßnahmen vorschlägt, um die Interessen des Mandanten des Klausurfalls sachgerecht und erfolgreich zu wahren.

In den Aufsichtsarbeiten besteht die Aufgabe in der Regel darin, zunächst in Form eines Aktenvermerks (erster Teil der Klausur) die Rechtslage zu beurteilen und das zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erforderliche Vorgehen zu erläutern. Im Vermerk sollen alle im Aktenstück angesprochenen Rechtsfragen behandelt werden, soweit sie für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erheblich sein können. Darüber hinaus sollte der Vermerk auch Erwägungen zur Taktik des anwaltlichen Vorgehens enthalten. Zweck des Vermerks ist es, für die Prüferin oder den Prüfer erkennbar zu machen, aufgrund welcher Erwägungen sich die Bearbeiterin oder der Bearbeiter zu dem nachfolgenden Schreiben (zweiter Teil der Klausur) entschlossen hat. Dieses Schreiben wird in der Regel ein Schriftsatz an ein Gericht sein. Nur wenn der Vermerk zu dem Ergebnis kommt, dass ein Schriftsatz an ein Gericht nicht angezeigt ist, ist ein Mandantenschreiben zu fertigen. Der Schriftsatz an das Gericht bzw. das Mandantenschreiben müssen aus sich heraus, das heißt ohne Kenntnis des Vermerks, verständlich sein. Bei Abfassung eines Mandantenschreibens ist zudem zu berücksichtigen, dass der Mandant in der Regel juristischer Laie ist und deshalb fachsprachliche Ausführungen ohne Erläuterungen nicht nachvollziehen kann. Um Schreibarbeit zu sparen, sind konkrete Bezugnahmen auf den Vermerk erlaubt (zum Beispiel Einrücken durch Spitzklammern). Die in Bezug genommenen Textstellen des Vermerks müssen sich jedoch sprachlich und gedanklich in das Schreiben einfügen. Wichtig ist, dass das Ergebnis des Vermerks konsequent im Schriftsatz umgesetzt wird.

_Hinweise zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung_

Zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung kann die Ausbildungsliteratur zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung (sogenanntes Assessorexamen) herangezogen werden, wobei für die Eignungsprüfung nur der Aufgabentyp der sogenannten Anwaltsklausur relevant ist.

Das GJPA stellt auf seiner Internetseite Originalaufgaben aus früheren Eignungsprüfungen zu Übungszwecken zur Verfügung. Zur Übersicht über die bisherigen Aufgaben.

IV. Erlass von Prüfungsleistungen

Das Prüfungsamt erlässt der antragstellenden Person gemäß § 21 Abs. 2 EuRAG auf Antrag Prüfungsleistungen, wenn sie nachweist, dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 6 RAZEignPrV die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis, Weiterbildungsmaßnahmen sind durch geeignete Bescheinigungen, Berufserfahrung ist entsprechend § 12 EuRAG nachzuweisen, das heißt insbesondere durch Falllisten über die im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen, § 5 RAZEignPrV.

Voraussetzung für den Erlass von Prüfungsleistungen ist, dass die nachgewiesenen Kenntnisse nicht nur das materielle Recht, sondern auch das für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche Verfahrensrecht umfassen. Dies ist insbesondere bei der Vorlage universitärer Leistungsnachweise zu berücksichtigen, da in der universitären Ausbildung und in ergänzenden Masterstudiengängen in der Regel nur Grundzüge des Verfahrensrechts vermittelt werden.

V. Antragstellung

_1. Zuständigkeit_

Der Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation kann bei jedem für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsamt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig, § 16 Abs. 1 Satz 2 EuRAG .

Diese Prüfungsämter sind

_2. Antragsinhalt und beizufügende Unterlagen_

Für den Antrag an das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung soll das vorgesehene Antragsformular verwendet werden.

  • Antrag nach §§ 16 ff. EuRAG

    PDF-Dokument (49.7 kB)

Dem Antrag sind gemäß §§ 16 Abs. 3, 16a Abs. 1 EuRAG im Original oder in Kopie, bei nicht in deutscher Sprache vorliegenden Unterlagen mit beglaubigter Übersetzung, beizufügen:

  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts,
  • ein Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,
  • eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
Der Antrag soll außerdem enthalten:
  • eine Versicherung, dass der Antrag nicht zugleich bei einem anderen Prüfungsamt gestellt wurde,
  • die Bestimmung der Wahlfächer für die zweite Aufsichtsarbeit und für die mündliche Prüfung. Die Angabe der Wahlfächer kann noch innerhalb eines Monats nachgeholt werden, nachdem der antragstellenden Person die Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung mitgeteilt worden ist, § 3 Abs. 3 RAZEignPrV.

Ferner soll dem Antrag eine Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden zum Zweck der anonymisierten statistischen Erhebung der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person.

Wohnt die antragstellende Person im Ausland, erscheint es zur Beschleunigung des Prüfungsverfahrens geboten, einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen, an den förmliche Zustellungen erfolgen können.

_3. Termine_

Das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung führt einmal jährlich, jeweils im _Dezember_, Klausurtermine durch. Anträge zu diesem Prüfungstermin sollen bis spätestens _31. Juli_ dem Gemeinsamen Prüfungsamt vorgelegt werden. Die mündliche Prüfung findet im Regelfall etwa drei Monate nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten statt.

Die weiteren für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsämter führen die Prüfung zu anderen Terminen durch. Auskunft hierzu erteilen die jeweiligen Prüfungsämter. Durch die zeitliche Abstimmung der Termine ist sichergestellt, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über ihre Auferlegung abgelegt werden kann, § 3 Abs. 1 RAZEignPrV.

Weitere Informationen

Hilfsmittel

Übersicht über die bisherigen Aufgaben

Termine

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft