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Wir verbeamten
Auf dieser Seite finden Sie alle zentralen Informationen rund um die Verbeamtung der Lehrkräfte in Berlin. Weitere Informationen
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Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen oder aus persönlichen Gründen auf eine Verbeamtung verzichten, werden unabhängig davon, ob sie den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder den Vorbereitungsdienst im Anschluss an einen lehramtsbezogenen Master durchlaufen haben, als Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe E 13 TV-L beschäftigt. Die Einordnung in die Erfahrungsstufen nach den tarifrechtlichen Vorschriften erfolgt individuell aufgrund der bisher erworbenen Berufserfahrung.
Die bisherige Regelung, Lehrkräften mit der Befähigung für einen Lehramtslaufbahnzweig eine Zulage in Form der Höhe der Differenz zwischen der Stufe 5 und der tatsächlichen Erfahrungsstufe generell zu gewähren, ist am 1. Januar 2023 entfallen.
Ja, falls sich der Gesundheitszustand so verändert hat, dass die beim ersten Verbeamtungsantrag erhobenen ärztlichen Bedenken entkräftet werden können und in der Zwischenzeit keine neuen gesundheitlichen Einschränkungen, die der Verbeamtung entgegenstehen, hinzugekommen sind. Um das zu prüfen, wird in diesem Fall eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, die innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung erfolgen muss. Eine Verbeamtung kann dann noch bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgen.
Bis zum 31. Dezember 2022 bestand für Lehrkräfte des Berliner Schuldienstes, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllen, eine unwiderrufliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 5 und der regulär zustehenden Stufe vor.
Dies ermöglichte dem Land Berlin, die Nachteile der bisherigen Nichtverbeamtung bei der Lehrkräfteakquise durch die Zahlung der Differenz zur Stufe 5 in Form einer Zulage auszugleichen. Die Regelung kann wegen der Wiedereinführung der Verbeamtung in Berlin nicht verlängert werden.
Da das Land Berlin Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und daher an die tarifvertraglichen Regelungen gebunden ist, kann die übertarifliche Zulage ohne Zustimmung der TdL nicht fortgeführt werden.
Nein. Tarifbeschäftigten Lehrkräften, welche die Zulage derzeit erhalten, wird diese auch über den 31. Dezember 2022 hinaus gezahlt.
Den Nachteilsausgleich können die Lehrkräfte erhalten, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt als Laufbahnlehrkräfte beim Land Berlin beschäftigt waren und die nicht verbeamtet werden können oder verbeamtet werden wollen.
Der Nachteilsausgleich entspricht der Höhe nach den im Nachteilsausgleichsgesetz genannten Beträgen.
Danach erhalten Lehrkräfte der Entgeltgruppen E 11 bis E 15 dauerhaft einen Betrag von 300 Euro brutto und in der Entgeltgruppe AT 1 einen Betrag von 250 Euro brutto monatlich.
Der Nachteilsausgleich wird dauerhaft als Teil der Bezüge gezahlt.
Der Nachteilsausgleich wird so lange gezahlt, wie ein tarifliches Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft beim Land Berlin besteht. Der Nachteilsausgleich endet, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet oder eine Verbeamtung erfolgt.
Ja, die Zulage ist Teil des Entgelts.
Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/23 unbefristet und ungekündigt als Laufbahnlehrkräfte beschäftigt waren und die Altersgrenze nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz (Vollendung des 52. Lebensjahres) noch nicht erreicht haben, müssen – soweit sie nicht verbeamtet werden und einen Nachteilsausgleich erhalten wollen – dies gegenüber der Dienststelle erklären.
Die Erklärung für den Nachteilsausgleich muss im Serviceportal des Landes Berlin abgegeben werden.
Diejenigen, die die Erklärung im Zeitraum 18.-30. September 2023 abgegeben haben, erhalten den Nachteilsausgleich rückwirkend zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe.
Diejenigen, die die Erklärung nach dem 30. September 2023 abgegeben haben, haben erst zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf den Nachteilsausgleich.
Die Auszahlung an Lehrkräfte, die Anspruch auf die Verbeamtung haben aber nicht verbeamtet werden und gegenüber der Dienststelle erklärt haben, dass sie einen Nachteilsausgleich erhalten wollen, erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe im Laufe des ersten Halbjahres 2024.
Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt als Laufbahnlehrkräfte beschäftigt waren, jedoch wegen der Überschreitung der Altersgrenze nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz (Vollendung des 52. Lebensjahres) nicht mehr verbeamtet werden können, haben die Kompensationszahlung mit der Zahlung der September-Bezüge 2023 rückwirkend zum Februar 2023 erhalten.
Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt beschäftigt waren und aus gesundheitlichen Gründen endgültig nicht verbeamtet werden können, haben ebenfalls rückwirkend zum Februar 2023 Anspruch auf die Kompensationszahlung. Der Beginn der Auszahlungen kann nicht allgemein festgelegt werden, weil diese Fälle individuell zu behandeln sind. Die Personalstelle wendet sich direkt an diese Lehrkräfte.
Der Nachteilsausgleich wird gewährt, um den statusrechtlichen und finanziellen Nachteil der durch die Nichtverbeamtung entsteht, in der genannten Höhe finanziell auszugleichen. Wenn später doch eine Verbeamtung erfolgt, entfällt diese Zweckbindung rückwirkend.
Das Land Berlin behält sich deshalb vor, Zahlungen nach dem Nachteilsausgleichsgesetz zurückzufordern, sollte eine spätere Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin erfolgen. Der Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung ist zur Kenntnis zu nehmen.
Für diese Gruppe besteht kein Anspruch, da der Nachteilsausgleich nach Maßgabe des Nachteilsausgleichsgesetzes i.V.m. dem Nachtragshaushaltsgesetz 2023 nur die Lehrkräfte erhalten, die nicht verbeamtet werden.
Bei Fragen zum Antragsverfahren schreiben Sie uns bitte eine E-Mail.