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Wir verbeamten
Berlin kehrt nach 18 Jahren wieder zur Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern zurück. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um die Verbeamtung. Weitere Informationen
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Das digitale Antragsverfahren richtet sich an die angestellten Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Seminarleiterinnen und Seminarleiter, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen.
Ja. Um verbeamtet zu werden, müssen Sie einen Antrag stellen.
Ja. Wir bitten dringend auch Lehrkräfte, die bereits im Vorfeld formlos einen Antrag gestellt haben, das Online-Antragsverfahren durchzuführen.
Angestellte Lehrkräfte, die unter die im Lehrkräfteverbeamtungsgesetz auf das vollendete 52. Lebensjahr festgelegte Altersgrenze fallen, haben seit dem 15. Februar 2023 über das Service-Portal des Landes Berlin Zugriff auf das Antragsformular.
Nach Prüfung Ihres Antrags wird Sie unsere Personalstelle auffordern, die ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, um Ihre Eignung zur Verbeamtung nachzuweisen. Dies nimmt Zeit in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie das bei Ihrer Antragstellung.
Darüber hinaus werden Sie in dem Schreiben aufgefordert, weitere Unterlagen (Erklärung zum Familienzuschlag, Erklärung zu Kinderbetreuungszeiten) beizubringen. Außerdem enthält dieses Schreiben Hinweise zur Beihilfe bzw. zur Krankenversicherung.
Ihren Antrag können Sie über die Dienstleistungsdatenbank des Landes Berlin stellen. Seit dem 15. Februar 2023 ist der entsprechende Eintrag freigeschaltet.
Am Ende der Beschreibung der Dienstleistung finden Sie den Direktlink zum digitalen Antrag. Klicken Sie auf diesen Link. Der digitale Antrag zur „Übernahme in das Beamtenverhältnis für Lehrkräfte“ öffnet sich dann auf einer neuen Seite.
Mit Versand des Antrags erhalten Sie eine Transaktionsnummer (steht rechts oben auf dem pdf-Ausdruck), die Sie in Ihrer Korrespondenz bitte immer mit angeben.
Nach Eingang des Antrags wird die Personalstelle Ihren Antrag prüfen. Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine Information der Personalstelle, mit der Sie aufgefordert werden, sich bei einem Arzt / einer Ärztin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung vorzustellen und den Nachweise der Personalstelle vorzulegen.
Darüber hinaus werden Sie in dem Schreiben aufgefordert, weitere Unterlagen (Erklärung zum Familienzuschlag, Erklärung zu Kinderbetreuungszeiten) beizubringen. Außerdem enthält dieses Schreiben Hinweise zur Beihilfe bzw. zur Krankenversicherung.
Nein! Das Untersuchungsergebnis muss zum Zeitpunkt der Ernennung aktuell sein. Im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages auf Verbeamtung werden die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen, darunter auch die gesundheitliche Eignung, geprüft. Für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung von einer bzw. einem der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) angehörigen Ärztin oder Arzt werden Sie zu gegebener Zeit von der Personalstelle schriftlich informiert und erhalten zusätzlich Unterlagen (z.B. Anschreiben an die begutachtende Ärztin/den begutachtenden Arzt, Formular zur Anamnese und gutachterliche Stellungnahme), die Sie zum Untersuchungstermin mitnehmen müssen.
Nein! Die gesundheitliche Eignung dürfen nur Ärztinnen und Ärzte aus dem vertragsärztlichen hausärztlichen Versorgungsbereich und – sofern erforderlich – Ärztinnen und Ärzte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich der KV Berlin feststellen.
Wichtig ist, dass die begutachtende Ärztin/der begutachtende Arzt Ihrer Wahl in keinem nahen Angehörigenverhältnis zu Ihnen steht und auch nicht Ihre Hausärztin/Ihr Hausarzt oder behandelnde Fachärztin/behandelnder Facharzt ist.
Die Prüfung ist individuell. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die untersuchte Person vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird oder sie/er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Bei Schwerbehinderung verkürzt sich der Prognosezeitraum auf die folgenden fünf Jahre.
Ja, falls sich der Gesundheitszustand so verändert hat, dass die beim ersten Verbeamtungsantrag erhobenen ärztlichen Bedenken entkräftet werden können und in der Zwischenzeit keine neuen gesundheitlichen Einschränkungen, die der Verbeamtung entgegenstehen, hinzugekommen sind. Um das zu prüfen, wird in diesem Fall eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, die innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung erfolgen muss. Eine Verbeamtung kann dann noch bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgen.
Ja. Bei der Bearbeitung wurden die Anträge derjenigen Lehrkräfte mit höchster Priorität bearbeitet, die zwischen dem 2. August 1970 und dem 31. Dezember 1971 geboren sind.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei erfolgt zunächst eine prioritäre Bearbeitung der Anträge von Lehrkräften, die sich kurz vor der Vollendung der Altersgrenze befinden.
Im Anschluss erfolgt die Bearbeitung nach Eingangstag des Antrags auf Verbeamtung. Innerhalb eines Tages wird dabei keine Reihenfolge nach Antragseingang gebildet. Andere persönliche Gründe können nicht berücksichtigt werden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Das Ermessen wird z.B. durch die Priorisierung der lebensälteren Antragstellerinnen/Antragsteller, die bald die Altersgrenze für die Verbeamtung erreichen, ausgeübt. Die Ermessensausübung wird jeweils einzelfallbezogen vorgenommen.
Die Personalstelle schreibt Sie rechtzeitig vor Ihrem Verbeamtungstermin an und wird Ihnen die erforderlichen Schritte erläutern.
Die Bearbeitung erfolgt in vier regional ausgerichteten Verbeamtungsgruppen mit zurzeit jeweils knapp zwölf Sachbearbeiter/-innen.
Bei Fragen zum Antragsverfahren schreiben Sie uns bitte eine E-Mail.