Digitales Antragsverfahren zur Verbeamtung

Finger wischt über Tablet

Berlin kehrt wieder zur Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern zurück. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um die Antragstellung der Verbeamtung.

Das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz ist am 10. Februar 2023 in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage können Bestandslehrkräfte bis zum 31. Dezember 2026 verbeamtet werden. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann im Rahmen eines Online-Verfahrens gestellt werden.

Bei Beschäftigen, die bereits das 52. Lebensjahr vollendet haben, ist die Übernahme in den Dienst des Landes Berlin nur dann im Beamtenverhältnis möglich, wenn die Senatsverwaltung für Finanzen hierzu ihre Einwilligung erteilt.

Antrag zur Verbeamtung

  • Der Antrag auf Verbeamtung wird derzeit überarbeitet und ist in Kürze wieder erreichbar.

Fragen zum digitalen Antragsverfahren

  • An wen richtet sich das digitale Antragsverfahren?

    Das digitale Antragsverfahren richtet sich an die angestellten Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Seminarleiterinnen und Seminarleiter, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen.

  • Muss ich als Bestandslehrkraft selbst tätig werden, um verbeamtet zu werden?

    Ja. Um verbeamtet zu werden, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Ich habe bereits einen Antrag gestellt. Soll ich mich dennoch am digitalen Antragsverfahren beteiligen?

    Ja. Wir bitten dringend auch Lehrkräfte, die bereits im Vorfeld formlos einen Antrag gestellt haben, das Online-Antragsverfahren durchzuführen.

  • Wann kann ich meinen Antrag stellen?

    Angestellte Lehrkräfte, die unter die im Lehrkräfteverbeamtungsgesetz auf das vollendete 52. Lebensjahr festgelegte Altersgrenze fallen, haben seit dem 15. Februar 2023 über das Service-Portal des Landes Berlin Zugriff auf das Antragsformular.

    Nach Prüfung Ihres Antrags wird Sie unsere Personalstelle auffordern, die ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, um Ihre Eignung zur Verbeamtung nachzuweisen. Dies nimmt Zeit in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie das bei Ihrer Antragstellung.

    Darüber hinaus werden Sie in dem Schreiben aufgefordert, weitere Unterlagen (Erklärung zum Familienzuschlag, Erklärung zu Kinderbetreuungszeiten) beizubringen. Außerdem enthält dieses Schreiben Hinweise zur Beihilfe bzw. zur Krankenversicherung.

  • Wo kann ich meinen Antrag stellen?

    Ihren Antrag können Sie über die Dienstleistungsdatenbank des Landes Berlin stellen. Seit dem 15. Februar 2023 ist der entsprechende Eintrag freigeschaltet.

    Am Ende der Beschreibung der Dienstleistung finden Sie den Direktlink zum digitalen Antrag. Klicken Sie auf diesen Link. Der digitale Antrag zur „Übernahme in das Beamtenverhältnis für Lehrkräfte“ öffnet sich dann auf einer neuen Seite.

    Mit Versand des Antrags erhalten Sie eine Transaktionsnummer (steht rechts oben auf dem pdf-Ausdruck), die Sie in Ihrer Korrespondenz bitte immer mit angeben.

  • Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

    Nach Eingang des Antrags wird die Personalstelle Ihren Antrag prüfen. Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine Information der Personalstelle, mit der Sie aufgefordert werden, sich bei einem Arzt / einer Ärztin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung vorzustellen und den Nachweise der Personalstelle vorzulegen.

    Darüber hinaus werden Sie in dem Schreiben aufgefordert, weitere Unterlagen (Erklärung zum Familienzuschlag, Erklärung zu Kinderbetreuungszeiten) beizubringen. Außerdem enthält dieses Schreiben Hinweise zur Beihilfe bzw. zur Krankenversicherung.

  • Kann ich mich bereits jetzt eigenständig bei einem geeigneten Arzt untersuchen lassen, um das Antragsverfahren zu beschleunigen?

    Nein! Das Untersuchungsergebnis muss zum Zeitpunkt der Ernennung aktuell sein. Im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages auf Verbeamtung werden die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen, darunter auch die gesundheitliche Eignung, geprüft. Für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung von einer bzw. einem der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) angehörigen Ärztin oder Arzt werden Sie zu gegebener Zeit von der Personalstelle schriftlich informiert und erhalten zusätzlich Unterlagen (z.B. Anschreiben an die begutachtende Ärztin/den begutachtenden Arzt, Formular zur Anamnese und gutachterliche Stellungnahme), die Sie zum Untersuchungstermin mitnehmen müssen.

  • Kann ich zu jedem Arzt gehen? Wo finde ich eine Liste geeigneter Ärzte?

    Nein! Die gesundheitliche Eignung dürfen nur Ärztinnen und Ärzte aus dem vertragsärztlichen hausärztlichen Versorgungsbereich und – sofern erforderlich – Ärztinnen und Ärzte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich der KV Berlin feststellen.

    Wichtig ist, dass die begutachtende Ärztin/der begutachtende Arzt Ihrer Wahl in keinem nahen Angehörigenverhältnis zu Ihnen steht und auch nicht Ihre Hausärztin/Ihr Hausarzt oder behandelnde Fachärztin/behandelnder Facharzt ist.

  • Welche gesundheitlichen Voraussetzungen gelten als Ausschlusskriterium?

    Die Prüfung ist individuell. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die untersuchte Person vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird oder sie/er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Bei Schwerbehinderung verkürzt sich der Prognosezeitraum auf die folgenden fünf Jahre.

  • Kann ich trotz Ablehnung der Verbeamtung aus gesundheitlichen Gründen erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stellen?

    Ja, falls sich der Gesundheitszustand so verändert hat, dass die beim ersten Verbeamtungsantrag erhobenen ärztlichen Bedenken entkräftet werden können und in der Zwischenzeit keine neuen gesundheitlichen Einschränkungen, die der Verbeamtung entgegenstehen, hinzugekommen sind. Um das zu prüfen, wird in diesem Fall eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, die innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung erfolgen muss. Eine Verbeamtung kann dann noch bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgen.

  • Wurden die Anträge von Lehrkräften, die im Schuljahr 2022/2023 ihr 52. Lebensjahr vollenden, prioritär bearbeitet?

    Ja. Bei der Bearbeitung wurden die Anträge derjenigen Lehrkräfte mit höchster Priorität bearbeitet, die zwischen dem 2. August 1970 und dem 31. Dezember 1971 geboren sind.

  • Wonach richtet sich die weitere Reihenfolge der Bearbeitung bzw. wann bin ich an der Reihe?

    Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei erfolgt zunächst eine prioritäre Bearbeitung der Anträge von Lehrkräften, die sich kurz vor der Vollendung der Altersgrenze befinden.

    Im Anschluss erfolgt die Bearbeitung nach Eingangstag des Antrags auf Verbeamtung. Innerhalb eines Tages wird dabei keine Reihenfolge nach Antragseingang gebildet. Andere persönliche Gründe können nicht berücksichtigt werden.

  • Was bedeutet „pflichtgemäßes Ermessen“ und wie übt die Personalstelle dieses „pflichtgemäße Ermessen“ aus?

    Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz).

    Das Ermessen wird z.B. durch die Priorisierung der lebensälteren Antragstellerinnen/Antragsteller, die bald die Altersgrenze für die Verbeamtung erreichen, ausgeübt. Die Ermessensausübung wird jeweils einzelfallbezogen vorgenommen.

    Die Personalstelle schreibt Sie rechtzeitig vor Ihrem Verbeamtungstermin an und wird Ihnen die erforderlichen Schritte erläutern.

  • Wie erfolgt die Bearbeitung der Anträge?

    Die Bearbeitung erfolgt in vier regional ausgerichteten Verbeamtungsgruppen mit zurzeit jeweils knapp zwölf Sachbearbeiter/-innen.

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