Förderung des Neubaus von Wohnraum für soziale Träger

Verlängerung der Verwaltungsvorschrift ist erfolgt

Blick von unten auf Baukräne

Aktuelles

Der Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses hat am 26. Juni 2024 die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vorgelegten „Verwaltungsvorschriften für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des Neubaus von Wohnraum für soziale Träger“ in Berlin zur Kenntnis genommen. Diese treten (am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt) am 5. Juli 2024 in Kraft. Neu gegenüber der früheren gleichnamigen Förderung sind die Erhöhung der Förderhöchstsumme entsprechend der europarechtlichen DAWI-De-minimis Änderungen sowie die Verlängerung der Geltungsdauer der Verwaltungsvorschriften. Die Förderhöchstsumme pro Projekt wurde von 500 T EUR auf 750 T EUR erhöht.

Projektaufruf

Die 12. Juni 2020 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des Neubaus von Wohnraum für soziale Träger wurden 2023 und 2024 fortgeschrieben. Bedingt durch die Anspannung des Mietwohnungsmarkts und des schwierigen Umfelds für soziale Träger, Wohnungen für ambulante Wohnangebote vorzuhalten, wurde im Jahr 2020 der Projektaufruf zur Schaffung von geeignetem Wohnraum für soziale Träger gestartet. Aus den Restmitteln des seinerzeit im SIWA eingerichteten Programmteils „Experimenteller Geschosswohnungsbau (preiswertes Segment)“ wurden hierfür 3,5 Mio. EUR bereitgestellt. In 2023 erfolgte eine Aufstockung auf rund 4 Mio. EUR.

Es zeigte sich im Laufe des Projektaufrufs, dass neben der bisher geförderten Wohnform der
betreuten Wohngemeinschaften eine besondere Wohnbedarfssituation für die Wohnform der betreuten Cluster-Wohngemeinschaften besteht. Die Verwaltungsvorschriften wurden daher 2023 entsprechend geöffnet. Zudem sind die Zuschusshöhen an die aktuelle Marktsituation angepasst. Mit der Fortschreibung 2024 wurde der maximale Förderumfang ausgebaut und die Richtlinie verstetigt.

Das Land Berlin fördert den Bau von Gemeinschaftswohnungen für soziale Träger oder deren Erwerb in schlüsselfertigen Neubauprojekten. Im Rahmen eines Projektaufrufs sind sowohl anerkannte soziale Träger, die neuen Wohnraum schaffen wollen, als auch sonstige Vorhabenträger, die bei der Errichtung von Wohnraum mit anerkannten sozialen Trägern kooperieren, aufgerufen, Vorschläge für förderfähige Vorhaben in Berlin einzureichen.

Eckpunkte

  • Gewährt werden folgende Teilzuschüsse:
    • 30.000 EUR je geschaffenem Wohnplatz (einschließlich Gemeinschaftsfläche)
    • 20.000 EUR je in der Wohngemeinschaft/Cluster-Wohngemeinschaften geschaffenem Dienstzimmer bzw. Betreuerraum. Gilt nicht für Pflege-Wohngemeinschaften.
    • Zusätzlich 6.500 EUR je geschaffenem Wohnplatz für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare, barrierefreie Wohnungen gemäß DIN 18040-2 R.
  • Die Förderhöchstsumme beträgt 750.000 EUR pro Bauvorhaben.
  • Die Planung der Wohnungen soll sich am Merkblatt für Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 23.11.2022 orientieren.
  • Die Wohnungen sollen Wohnplätze für mindestens zwei, maximal zehn Menschen bereitstellen.
  • Die anfängliche Miethöhe soll die jeweils gültigen Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten nach AV-Wohnen nicht überschreiten.
  • Die Vermietung darf für einen Zeitraum von 25 Jahren ausschließlich an einen Leistungserbringer nach Definition im Rahmen des § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-VO) erfolgen.

Hinweis
Die Förderung steht unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der Mittel. Aufgrund erhöhter Antragsstellungen in den Jahren 2023 und 2024 wird auf den aktuell begrenzten Mittelrahmen hingewiesen.

Verfahren

Anträge auf Förderung sind frühzeitig (vor Baubeginn oder vor dem Erwerb von schlüsselfertigen Neubauwohnungen) bei der für Wohnen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Ein aus Fachleuten zusammengesetztes Gremium bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der jeweils für Gesundheit/Pflege, für Jugend sowie für das Soziale zuständigen Senatsverwaltungen beurteilt unter Vorsitz der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen die Vorhaben auf ihre Förderfähigkeit und entscheidet über die Aufnahme in das Förderprogramm. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt daraufhin durch die Investitionsbank Berlin (IBB), die diese danach dem Bewilligungsausschuss zur Entscheidung vorlegt.

Nach positiver Entscheidung des Bewilligungsausschusses schließt die IBB im Auftrag des Landes Berlin mit dem Förderempfänger den Fördervertrag, in dem die Rechte und Pflichten aus der Förderung im Einzelnen geregelt werden.

Verwaltungsvorschriften für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des Neubaus von Wohnraum für soziale Träger

  • Amtsblatt VV Trägerwohnen

    Auszug aus dem Berliner Amtsblatt
    Hinweis: Das Dokument ist nicht barrierefrei.

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