Zusatzförderung des Neubaus von Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen

Märkisches Viertel in Berlin, 2016

Aktuelles

Neue Verwaltungsvorschriften für die Zusatzförderung „Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen“ seit 17. Nov. 2023 in Kraft

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung soll der Wohnungsbau im günstigen Preissegment für Haushalte mit besonderen Wohnbedarf insbesondere für die Bedarfsgruppe Wohnungs- und Obdachlose durch attraktive Förderkonditionen zusätzlich gestärkt werden. Hintergrund ist neben dem landesweiten Bekenntnis zum Masterplan zur Überwindung von Obdach- und Wohnungslosigkeit bis zum Jahr 2030, die Aufforderung des Abgeordnetenhauses, ein Landesprogramm zur Schaffung von Wohnraum für Wohnungslose aufzustellen.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage und ergänzend zu den geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) durch eine Zusatzförderung. Zur gezielten Unterbringung von Wohnungslosen und Obdachlosen stellt die Zusatzförderung „Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen“ die Möglichkeit, Bauvorhaben ganz oder teilweise mit einem Housing First-Ansatz oder dem Geschütztem Marktsegment zu verknüpfen.
Nutznießer der neuen Förderung sind damit neben Wohnungs- und Obdachlosen schwer vermittelbare Personen beziehungsweise von Wohnungsnot und unzureichenden Wohnverhältnissen betroffene Personen. Die beständig angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt führt insbesondere für diesen Personenkreis zu Versorgungsengpässen. Das Land Berlin fördert deshalb durch diese Verwaltungsvorschriften im Speziellen die Schaffung von Wohnraum für Menschen, die von Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit betroffen sind oder davon bedroht sind, in diese zu rutschen.

Eckpunkte

  • Fördergegenstand ist anlog der Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) die Schaffung preisgünstigen Wohnraums im Geschosswohnungsbau durch Neubau für den genannten Personenkreis.
  • Die Förderung erfolgt auf Grundlage und ergänzend zu den geltenden WFB durch einmalige Zuschüsse in Höhe von 300 € je m² Wohnfläche aus dem „Sondervermögen Wohnraumförderfonds Berlin“.
  • Die durch die Zusatzförderung geförderten Wohnungen sind ausschließlich an Inhabende eines im Landes Berlin gültigen Wohnberechtigungsscheins (WBS) mit besonderem Wohnbedarf gemäß § 27 Abs. 5 WoFG zu vergeben.
  • Dieser zusätzliche Zuschuss wird nur für die Wohnungen gewährt, die über den in den aktuell geltenden WFB verpflichtenden Anteil von 25 Prozent für WBS-Haushalte mit besonderem Wohnbedarf hinausgehen.
  • Die geförderten Wohnungen können mit dem Housing First Ansatz verknüpft werden oder dem Geschütztem Marktsegment angerechnet werden. Eine Anrechnung auf die Quote des jeweils gültigen Kooperationsvertrages zum Geschützten Marktsegment erfolgt nicht.
  • Soweit Housing First zuwendungsfinanziert durchgeführt wird, bedarf der Projektträger einer Zuwendung durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.
  • Der Bindungszeitraum entspricht der aktuell geltenden WFB (WFB 2023, 30 Jahre).
  • Die Bewilligungsmiete bestimmt sich entweder nach der Miethöhe entsprechend den aktuell geltenden WFB – Fördermodell 1 – (gemäß WFB 2023 maximal 7,00 € je m² Wohnfläche) oder bei Umsetzung von Housing First oder dem Geschütztem Marktsegment nach den jeweils gültigen Richtwerten für angemessenen Bruttokaltmieten der Ausführungsschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV-Wohnen).
  • Der Eigenkapitalanteil für zusätzlich geförderte Wohnungen liegt reduziert gegenüber den WFB bei mindestens 10 Prozent.

Bewilligungsverfahren

  • Formloser Antrag auf Aufnahme in das Wohnungsbauförderungsprogramm bei der Programmleitstelle (mit der Beantragung der Basis-Neubauförderung)
  • Vorbereitung der Förderentscheidung durch Investitionsbank Berlin (IBB)
  • Förderentscheidung durch Bewilligungsausschuss
  • Verwaltungsvorschriften für die Zusatzförderung „Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen"

    Auszug aus dem Berliner Amtsblatt

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