Förderung des studentischen Wohnens und Wohnens für Auszubildende

Junges Wohnen

Aktuelles

Die Verwaltungsvorschriften zur Förderung des studentischen Wohnens und Wohnens für Auszubildende (Junges-WohnenRL 2023) sind seit 01.12.2023 in Kraft.

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung soll die Neuschaffung von Wohnraum des studentischen Wohnens und des Wohnens für Auszubildende durch attraktive Förderkonditionen zusätzlich gestärkt werden.

Mit der Förderung soll die Wohnraumversorgung von Studierenden und Auszubildenden, die sich insbesondere aufgrund ihres Einkommens am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, durch zusätzliche Wohnheimplätze unterstützt werden.

Eckpunkte

  • Fördergegenstand ist die Neuschaffung von Wohnraum des studentischen Wohnens und des Wohnens für Auszubildende.
  • Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Junges-Wohnen RL durch zinsloses Baudarlehen und ergänzenden Zuschüssen.
  • Mindesttilgung 1,5 % des Darlehensursprungsbetrags.
  • Verwaltungskostenbeitrag 0,15 % bis 0,6 % (darlehenshöhenabhängig).
  • Baukostenzuschuss bis zu 2.200 Euro pro m2 geförderter Wohnfläche.
  • Einmalige Zuschüsse für die Schaffung von barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Wohnplätze gemäß DIN 18040-2 („R“).
  • Einmalige Zuschüsse für die Erreichung eines Energieeffizienzhaus-Standards.
  • Bindungsdauer von 30 Jahren.
  • Anfängliche Bruttokaltmiete je Wohnplatz bis zu 320 Euro zzgl. mögliche Aufschläge für Möblierung etc. von bis zu 60 Euro.
  • Mietentwicklung analog prozentualer Erhöhung des Bedarfs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG.
  • Einkommen bis zu 140 % über der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz.
  • Eigenanteil von mindestens 20 %.

Verfahren

Anträge auf Förderung sind frühzeitig (vor Baubeginn oder vor dem Erwerb von schlüsselfertigen Neubauwohnungen) bei der für Wohnen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen.

Die Anträge sollen das Bauvorhaben hinreichend beschreiben und Angaben enthalten zur Belegenheit, Anzahl der geförderten und frei finanzierten Wohnplätze, zur Visualisierung des Bauvorhabens.

Nach Aufnahme in das Förderprogramm erfolgt die weitere Bearbeitung der Anträge durch die Investitionsbank Berlin (IBB), die diese nach Prüfung dem Bewilligungsausschuss zur Entscheidung vorlegt.

Nach positiver Entscheidung des Bewilligungsausschusses schließt die IBB im Auftrag des Landes Berlin mit dem Förderempfänger den Fördervertrag, in dem die Rechte und Pflichten aus der Förderung im Einzelnen geregelt werden.

  • Verwaltungsvorschriften zur Förderung des studentischen Wohnens und Wohnens für Auszubildende (Junges-WohnenRL 2023)

    Auszug aus dem Berliner Amtsblatt

    PDF-Dokument (215.0 kB) - Stand: Dezember 2023