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Die Bauordnung von Berlin (BauO Bln) setzt in § 3 BauO Bln (VIS Berlin – BauO Bln | Landesnorm Berlin | Gesamtausgabe | Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 | gültig ab: 01.02.2006) einen programmatischen Rahmen für Grundsatzforderungen an Gebäude. Ausgehend von den allgemeinen Anforderungen am jeweiligen Standort werden die Schutzziele für bauliche Anlagen definiert. Danach sind Anlagen so auszuführen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet und die Belange der Baukultur berücksichtigt werden. Die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen unter angemessener Einbeziehung des Schutzes von Natur und Landschaft und bei Verwendung von umweltverträglichen Roh- und Sekundärstoffe ist dabei wesentlich. Um diese Schutzziele zu erreichen, können die zu verwendenden Bauprodukte, Baustoffe, Bauteile und Bauarten baustoffneutral, material- und technologieoffen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen benutzt werden. Bei der Planung, Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sind deren Lebenszyklusphasen zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass bei einer Beseitigung der baulichen Anlage oder ihrer Teile die anfallenden Baustoffe und Teile des Bauwerks wiederverwendet oder recycelt werden können.