Nachhaltiges Bauen

Nachhaltiges Bauen

Die Bauordnung von Berlin (BauO Bln) setzt in § 3 BauO Bln (VIS Berlin – BauO Bln | Landesnorm Berlin | Gesamtausgabe | Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 | gültig ab: 01.02.2006) einen programmatischen Rahmen für Grundsatzforderungen an Gebäude. Ausgehend von den allgemeinen Anforderungen am jeweiligen Standort werden die Schutzziele für bauliche Anlagen definiert. Danach sind Anlagen so auszuführen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet und die Belange der Baukultur berücksichtigt werden. Die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen unter angemessener Einbeziehung des Schutzes von Natur und Landschaft und bei Verwendung von umweltverträglichen Roh- und Sekundärstoffe ist dabei wesentlich. Um diese Schutzziele zu erreichen, können die zu verwendenden Bauprodukte, Baustoffe, Bauteile und Bauarten baustoffneutral, material- und technologieoffen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen benutzt werden. Bei der Planung, Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sind deren Lebenszyklusphasen zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass bei einer Beseitigung der baulichen Anlage oder ihrer Teile die anfallenden Baustoffe und Teile des Bauwerks wiederverwendet oder recycelt werden können.

  • Beispiele konkreter nachhaltiger Anforderungen:
    • § 8 BauO Bln – Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Dachbegrünung, Kinderspielplätze:
      • Forderung, nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen
      • Dachbegrünungspflicht für Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad, deren Dachfläche insgesamt größer als 100 Quadratmeter ist
    • § 50 BauO Bln – Barrierefreies Bauen: Umfassende Teilhabe bei nachhaltiger, flexibler Nutzung werden durch barrierefreie Erreichbarkeit und barrierefreie Nutzbarkeit gesichert.
    • § 86a BauO Bln – Technische Baubestimmungen: Die Anforderungen nach § 3 BauO Bln werden durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) konkretisiert.
      • Anhang 8: Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)
      • Anhang 10: Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG)
    • Zu einem nachhaltigen Bauen trägt eine prozessorientierte, vorausschauende Planung und die frühzeitige Beachtung aller bau- oder baunebenrechtlichen Vorschriften bei, die neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorhabenbezogen relevant sein können. Hinweise darüber enthält der Leitfaden zum Baunebenrecht. Für Niederschlagswasser ist beispielsweise die lfd. Nr. 11.8 zu beachten.
    • Verordnung über Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung – BauPAVO): § 14 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung für Berlin
    • Gebäudeenergiegesetz (GEG): regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden
  • Weitergehende nicht allgemeinverbindliche Informationen:
    • Nachhaltigkeit von Bauwerken – Allgemeine Rahmenbedingungen zur Bewertung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken werden in der DIN EN 15643 erläutert. Die Dimensionen der Nachhaltigkeit – Ökologie, Ökonomie und Soziokultur – sind unter Einbeziehung der technischen und funktionalen Qualitäten sowie der Prozessqualität am Standort zu betrachten. Der Lebenszyklus eines Gebäudes ist dazu im System der Kreislaufwirtschaft zu erfassen.