Ein solcher Antrag wäre schriftlich an die Enteignungsbehörde des Landes Berlin zu richten. Alle für den Antrag entscheidungserheblichen Unterlagen sind im Original beziehungsweise in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Enteignungsbehörde wird nach Eingang prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt.
Folgende Unterlagen müssen der Enteignungsbehörde vorgelegt werden:
- Aktueller Grundbuchauszug
- Darlegung und Nachweis der rechtlichen Grundlagen, die zur Vermeidung der Enteignung zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages geführt haben
- Grundstückskaufvertrag und Nachweis der Erfüllung aller Vereinbarungen aus dem Grundstückskaufvertrag, ggf. Nachweis der Zahlung der Mindestentschädigung
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Nachweis der Eigentümerposition (bei juristischen Personen Nachweis der Vertretungsmacht durch einen Handelsregisterauszug)
- Nachweis der Käuferposition
- evtl. Beteiligte in Abteilung II und III des Grundbuches sowie deren ladungsfähigen Anschriften
- evtl. sonstige Nebenberechtigte sowie deren ladungsfähigen Anschriften (Mieter, Nutzer, Pächter)
- vorhandene Gutachten über eine Grundstücksbewertung, ggf. Hinweis auf Altlasten.
Das Entschädigungsfestsetzungsverfahren gleicht vom Ablauf dem Enteignungsverfahren. Die Enteignungsbehörde beauftragt den zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin mit der Ermittlung der Höhe der Entschädigung.
Können sich Betroffene und Maßnahmeträger auf Grundlage des Gutachtens nicht einigen und wurde bisher keine mündliche Verhandlung mit Teileinigung durchgeführt, lädt die Enteignungsbehörde zur mündlichen Verhandlung. Wird auch dort keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt, entscheidet die Enteignungsbehörde und setzt in einem Beschluss die Höhe der Entschädigung fest.
Auch der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, der gerichtlich angreifbar ist (siehe unter Rechtsschutz).