In der mündlichen Verhandlung versucht die Enteignungsbehörde unter Erörterung der Sach- und Rechtslage letztmalig, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
Gelingt dies, endet das Enteignungsverfahren mit einer vertraglichen Einigung. Die Enteignungsbehörde ist befugt, die Einigung zu beurkunden. Diese Einigungsurkunde steht einem notariellen Grundstückskaufvertrag gleich und muss Angaben zur Eigentumsübertragung beziehungsweise der Belastung des Eigentums sowie die Höhe der Entschädigung enthalten.
Können sich die Beteiligten nur über den Übergang beziehungsweise die Belastung des Eigentums einigen, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, kann die Enteignungsbehörde auch dies in Form einer Teileinigung beurkunden. Sodann wird der Streit über die Höhe der Entschädigung in Form eines Entschädigungsfestsetzungsverfahren von der Enteignungsbehörde fortgeführt.
Ist eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu realisieren, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss über den Enteignungsantrag und setzt darin auch die für die Inanspruchnahme zu leistende Entschädigung nebst Zinsen fest, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
Anhaltspunkt für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde kann dabei der vom unabhängigen Gutachterausschuss im Verkehrswertgutachten ermittelte Wert sein.
Der Enteignungsbeschluss wird den Beteiligten zugestellt.