Überblick
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§ 74 EALR
Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Befoerderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.
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§ 75 EALR
Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinsamen Wesens aufzuopfern genoethigt wird, zu entschaedigen gehalten.
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Art. 14 Grundgesetz
(Eigentum, Erbrecht und Enteignung)
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, dass Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Kontakt
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
- Fax: (030) 9028-3203
- E-Mail An die Enteignungsbehörde des Landes Berlin