Kosten, Rechtsschutz, Rechtsgrundlagen

Kosten

Wer die Kosten eines Verfahrens vor der Enteignungsbehörde des Landes Berlin zu tragen hat und wie hoch diese Kosten sind, ist in § 121 BauGB bzw. in § 5 Abs. 3 Berliner Enteignungsgesetz geregelt.

In der Regel wird der Maßnahmeträger die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen. Kosten können durch Amtshandlungen der Enteignungsbehörde (Verwaltungsgebühr), durch die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin, durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten sowie durch sonstige Aufwendungen (Reisekosten) entstehen.

Ob die Enteignungsbehörde des Landes Berlin für den Erlass einer Entscheidung eine Verwaltungsgebühr erheben darf, ist im Gebührengesetz des Landes Berlin geregelt. In welcher Höhe diese Gebühr festzusetzen ist, legt die Gebührenordnung fest.

Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten entweder in einem gesonderten Beschluss (Kostenfestsetzungsbeschluss) oder direkt in der jeweiligen Sachentscheidung fest.

Ferner entscheidet die Enteignungsbehörde auch darüber, ob die Zuziehung eines Anwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten für das vorliegende Verfahren notwendig war.

Rechtsschutz

Gegen alle Beschlüsse der Enteignungsbehörde können die am Verfahren Beteiligten bei Verfahren auf der Grundlage des Berliner Enteignungsgesetzes und bei Verfahren nach dem Baugesetzbuch gemäß § 217 BauGB innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, die der Rechtfertigung des Antrages dienen.

Die Enteignungsbehörde des Landes Berlin leitet den Antrag an das Landgericht Berlin weiter, wo die Kammer für Baulandsachen die Entscheidung der Enteignungsbehörde überprüft.

Im Verfahren vor dem Landgericht – Kammer für Baulandsachen – müssen Beteiligte, die Anträge zur Hauptsache stellen, sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch Bundesfernstraßengesetz Allgemeines Eisenbahngesetz Berliner Enteignungsgesetz Berliner Straßengesetz Amtsblatt für Berlin