Wer die Kosten eines Verfahrens vor der Enteignungsbehörde des Landes Berlin zu tragen hat und wie hoch diese Kosten sind, ist in § 121 BauGB bzw. in § 5 Abs. 3 Berliner Enteignungsgesetz geregelt.
In der Regel wird der Maßnahmeträger die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen. Kosten können durch Amtshandlungen der Enteignungsbehörde (Verwaltungsgebühr), durch die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin, durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten sowie durch sonstige Aufwendungen (Reisekosten) entstehen.
Ob die Enteignungsbehörde des Landes Berlin für den Erlass einer Entscheidung eine Verwaltungsgebühr erheben darf, ist im Gebührengesetz des Landes Berlin geregelt. In welcher Höhe diese Gebühr festzusetzen ist, legt die Gebührenordnung fest.
Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten entweder in einem gesonderten Beschluss (Kostenfestsetzungsbeschluss) oder direkt in der jeweiligen Sachentscheidung fest.
Ferner entscheidet die Enteignungsbehörde auch darüber, ob die Zuziehung eines Anwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten für das vorliegende Verfahren notwendig war.