Wohnungsaufsicht

Wohnraum soll lebenswert sein und den Bewohnerinnen und Bewohnern ein sicheres zu Hause bieten. Ziel des Wohnungsaufsichtsrechts ist es, für die Beseitigung von Wohnungsmissständen und die Verbesserung von Wohnverhältnissen zu sorgen, wenn gesetzlich festgelegte Mindeststandards nicht erreicht werden. Außerdem soll über das Wohnungsaufsichtsrecht sichergestellt werden, dass Wohngebäude, inklusive Nebengebäude und Außenanlagen, sich in einem Zustand befinden, der ihren ordnungsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zulässt und so benutzt werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Die Oberste Bauaufsicht betreut das Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG Bln), in dem die Regelungen für die Wohnungsaufsicht von Berlin festgeschrieben sind, sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften (AV WoAufG Bln). Das bedeutet, dass die Oberste Bauaufsicht Gesetz und Ausführungsvorschriften soweit erforderlich fortschreibt und an geänderte Lebensverhältnisse anpasst.

Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin

(Wohnungsaufsichtsgesetz – WoAufG Bln) In der Fassung vom 03. April 1990 (GVBl. S. 1081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2020 (GVBl. S. 249)
  • Begründung zur 1. Änderung des Gesetzes

    PDF-Dokument (59.4 kB)

  • Begründung zur 2. Änderung des Gesetzes

    PDF-Dokument (100.5 kB)

  • Ausführungsvorschriften zum Wohnungsaufsichtsgesetz

    (AV WoAufG Bln) vom 28. November 2005 (ABl. 2006 S. 4), geändert durch Erste Verwaltungsvorschriften zur Änderung der AV WoAufG Bln vom 17. August 2009 (ABl. S. 2257)

    Die AV WoAufG Bln sind mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft getreten. Bis zu einer neuen AV WoAufG Bln sind die Regelungen der außer Kraft getretenen AV WoAufG Bln im Sinne der Selbstbindung der Verwaltung weiter anzuwenden.

    PDF-Dokument (178.0 kB)

Sollten Sie zu einem bestimmten Wohngebäude ein konkretes Anliegen haben, das in den Bereich der Wohnungsaufsicht fällt, wenden Sie sich bitte an das für den jeweiligen Bezirk zuständige Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht. Für die Prüfung konkreter Einzelfälle und möglicherweise den Erlass von Anordnungen nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin sind ausschließlich die Bezirke zuständig.

Problemimmobilien

Im Rahmen der Wohnungsaufsicht stellen die sogenannten „Problemimmobilien“ einen Sonderfall dar. Hierbei handelt es sich um Immobilien, die verwahrlosen, vermüllen und in denen Menschen unter menschenunwürdigen Umständen leben. Ihre Anzahl ist in Berlin überschaubar, die Probleme, die sie für Betroffene hervorrufen, dagegen nicht. Die Schwierigkeiten, die mit diesen sogenannten Problemimmobilien einhergehen, und Ansätze, wie diesen in der Verwaltung effektiv begegnet werden kann, sind im Handlungsleitfaden zum Umgang mit Problemimmobilien dargestellt.

  • Handlungsleitfaden zum Umgang mit Problemimmobilien

    PDF-Dokument (402.7 kB) - Stand: November 2020