Wenn Sie Mitglied eines Betriebsrates sind, haben Sie während Ihrer regulären vierjährigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung dafür ist, dass die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes – in Berlin die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – die Veranstaltung als geeignet anerkannt hat.
Diese Anerkennung erfolgt nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände – in Berlin dem DGB, Bezirk Berlin-Brandenburg, und den Unternehmensverbänden Berlin-Brandenburg.
Der Anspruch erhöht sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und zuvor nicht Jugend- und Auszubildendenvertretende waren, auf vier Wochen.
Dieser Anspruch ist in § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Er besteht unabhängig vom Anspruch der Betriebsräte nach § 37 Abs. 6 BetrVG auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Arbeit des Betriebsrats unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten erforderlich sind. Für Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt dieser Anspruch ebenfalls (§ 65 Abs. 1 BetrVG).
Es können nur Veranstaltungen anerkannt werden, für die vom Veranstalter der Schulungs- und Bildungsmaßnahme eine Anerkennung beantragt worden ist. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ist dabei jedoch nur zuständig für Veranstaltungen, deren Träger (Veranstalter) in Berlin ansässig sind. Veranstaltungen von Trägern, deren Sitz sich in einem anderen Bundesland befindet, müssen vom dortigen Arbeitsministerium bzw. der dortigen für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung anerkannt werden. In welchem Bundesland die Schulungs- und Bildungsveranstaltung durchgeführt wird, ist dabei nicht von Belang. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht schon vor vielen Jahren aufgestellt.