Im Zuge der Arbeitsmarktreformen und der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe wurden in Berlin zwölf gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter) als Mischverwaltungen des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit gegründet. Die Zusammenarbeit der Träger ist in Artikel 91e Grundgesetz verankert. Aufgabe der beiden Träger ist es, gemeinsam mit den Geschäftsführungen der Jobcenter die Interessen von Bund, Land und Bezirken im Sinne der Ziele des Sozialgesetzbuches II wahrzunehmen, an die regionalen Bedürfnisse anzupassen und erfolgreich umzusetzen.
Zur Zusammenarbeit und Abstimmung der beiden Träger sieht das SGB II die Trägerversammlung als Organ der Jobcenter vor.
Die Zuständigkeiten der Träger der gemeinsamen Einrichtungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt bundesweit das SGB II. Zusätzlich wurde unter anderem das Land Berlin in § 6 Abs. 3 SGB II dazu ermächtigt, die Vorschriften des SGB II dem besonderen Verwaltungsaufbau in Berlin anzupassen. Diese Anpassungen, die sich auf die Aufgabenteilung zwischen Hauptverwaltung und den Bezirken beziehen, sind im Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) in Verbindung mit dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) und der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin festgelegt.
Die Akteure im Rahmen der Trägerversammlung sind die Träger Bundesagentur für Arbeit und das Land Berlin. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Jobcenters nehmen beratend an den Sitzungen der Trägerversammlung teil.
- Die Träger übertragen den gemeinsamen Einrichtungen auf der Grundlage des SGB II Stellen zur Bewirtschaftung.
- Die Trägerversammlung entscheidet über die Aufstellung des Stellenplans, erlässt Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung und berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Die Umsetzung erfolgt durch die Geschäftsführung des Jobcenters, auf die durch Zuweisung des Personals Befugnisse eines Dienstherrn und Arbeitgebers übergehen. In Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführung nimmt die Trägerversammlung die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde wahr.
- Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze zur Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf und stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab.
- In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgestimmt.
- Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes (§ 18d SGB II). Der bei jedem Jobcenter zu bildende Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.
- Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung (§ 44c SGB II). Mit dem Aufgabenkatalog in § 44c Abs. 2 SGB II wird der Entscheidungsbereich der Trägerversammlung von den Bereichen abgegrenzt, die in der alleinigen Verantwortung der Träger liegen. Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen.