Kooperationsausschuss SGB II

Kooperationsausschuss-intro

Der Kooperationsausschuss gemäß § 18b Sozialgesetzbuch II (SGB II) koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss arbeiten die zuständige oberste Landesbehörde (in Berlin die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung) sowie das für Arbeit zuständige Bundesministerium dauerhaft und vertrauensvoll zusammen.

Gegenwärtig und auf Grundlage des SGB II besteht das Gremium aus insgesamt sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von den oben genannten Akteuren benannt und entsendet werden.

Aufgaben des Kooperationsausschusses

  • Koordinierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) auf Landesebene
  • Vereinbarung von Zielen und Schwerpunkten der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik auf Landesebene
  • Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Trägern und Trägerversammlung über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e SGB II
  • Beratung der Trägerversammlung bei fehlender Verständigung der Träger über die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung
  • Empfehlung an die Trägerversammlung bei Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers (§ 44c Absatz 2 Nummer 1 SGB II) nach Anrufung durch einen Träger
  • Empfehlung, wenn kein Einvernehmen zwischen Bund und Land im Hinblick auf die Durchführung der Rechtsaufsicht über den Aufgabenbereich der Trägerversammlung erzielt wurde
  • Empfehlung an die Träger vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung (§ 44b Absatz 3 Satz 4 SGB II)

Sitzungstermine

Der Kooperationsausschuss tagt zwei Mal im Jahr.

Rechtsgrundlagen

  • Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende: § 18b Kooperationsausschuss

    (1) Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e, berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab.

    (2) Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zuständigen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt werden. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen. An den Sitzungen soll in der Regel jeweils mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.

    (3) Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

  • Auszug aus dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II): § 7 Zuständige Landesbehörden

    (1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung. Abweichend davon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Aufsicht nach § 47 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach der Regelung des § 6.

    (2) Die zuständige Landesbehörde wird bei Vereinbarungen nach § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Erreichung der Ziele des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung sowie durch die für die einzelnen Leistungen des kommunalen Trägers jeweils zuständigen Senatsverwaltungen vertreten.

    (3) Die zuständige oberste Landesbehörde entsendet in den Kooperationsausschuss nach § 18b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch je eine Vertreterin oder einen Vertreter der für Arbeit, für Soziales und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen.

  • Auszug aus dem Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG)

    § 3 Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen

    (1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:
    1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
    2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
    3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

    (2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.

    (3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

    (4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander.

    § 4 Zuständigkeitsverteilung

    (1) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

    (2) Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a über Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.

  • Auszug aus dem Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG zu § 4 Abs. 1 Satz 1): Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)

    (1) Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitsförderung; arbeitsmarktpolitische Angelegenheiten des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen, Schlichtungswesen.

    (2) Aufgaben der zuständigen Senatsverwaltung und obersten Landesbehörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitische Angelegenheiten des Bund-Länder-Ausschusses nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Erklärung der Verbindlichkeit der Abstimmungen und Vereinbarungen im Kooperationsausschuss für die gemeinsamen Einrichtungen im Land Berlin im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen.

    (3) Berufliche Bildung, Aufgaben der zuständigen Behörde und der obersten Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und der Handwerksordnung; Anerkennung von Bildungsveranstaltungen.

    (4) Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Download-Dokumente

Hier erhalten Sie die Geschäftsordnung und die Beschlüsse des Kooperationsausschusses des Landes Berlin und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 18b Abs. 3 SGB II als PDF zum Herunterladen.

  • Geschäftsordnung für den Kooperationsausschuss vom 17.05.2011

    PDF-Dokument (34.0 kB) - Stand: SenIAS

  • Vereinbarung über die Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene vom 13.06.2014

    PDF-Dokument (36.1 kB)

  • Beschluss zur Vereinbarung über die Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene vom 06.05.2013

    PDF-Dokument (39.1 kB)

  • Beschluss zur Wahrnehmung des Vorsitzes vom 11.05.2012

    PDF-Dokument (28.7 kB)

  • Beschluss zur Bestimmung des Vorsitzes vom 17.05.2011

    PDF-Dokument (28.2 kB)

  • Beschluss zur Verabschiedung der Geschäftsordnung vom 17.05.2011

    PDF-Dokument (34.0 kB)

  • Geschäftsordnung für den Kooperationsausschuss vom 17.05.2011

    PDF-Dokument (64.8 kB)