Die Tariftreueverpflichtung ergänzt die bisher schon geltende Pflicht, öffentliche Aufträge nur an Auftragnehmer zu vergeben, wenn diese sich verpflichten, ihren Beschäftigten wenigstens das gesetzliche Mindestentgelt nach dem Mindestlohngesetz oder einem für sie geltenden, allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zu zahlen. Darüber hinaus gilt weiterhin ein vergaberechtliches Mindeststundenentgelt von derzeit 13,69 Euro brutto. Mit Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften am 1. Dezember 2022 gilt die Verpflichtung zur Tariftreue.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für dessen Beschäftigte der Auftragsausführung die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Betragen die tarifvertraglichen Entgelte in Summe mindestens 13,69 Euro, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie 13,69 Euro, ist stattdessen das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt zu zahlen.