Illegale Arbeitnehmerüberlassung
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Bußgeld/Strafe
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Verleih von Leiharbeitsbeschäftigten ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ArbeitnehmerüberlassungsgesetzBußgeld bis zu 25.000 Euro
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Tätig werden lassen von Leiharbeitsbeschäftigten, die von Verleihbetrieben ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 16 Absatz 1a ArbeitnehmerüberlassungsgesetzBußgeld bis zu 25.000 Euro
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Tätig werden lassen von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleihbetrieben mit Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 ArbeitnehmerüberlassungsgesetzBußgeld bis zu 500.000 Euro
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Verleih von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen, ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 15 Absätze 1 und 2 ArbeitnehmerüberlassungsgesetzFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 15 Absatz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
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Tätig werden lassen von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleihbetrieben mit Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden, zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 15a Absatz 1 Sätze 1 und 2 ArbeitnehmerüberlassungsgesetzFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 15a Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
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Tätig werden lassen von gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutschen Staatsangehörigen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleihbetrieben mit Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ArbeitnehmerüberlassungsgesetzFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Absatz 2 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
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Wiederholtes tätig werden lassen von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleihbetrieben mit Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 ArbeitnehmerüberlassungsgesetzFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Absatz 2 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
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Tätig werden lassen von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleihbetrieben ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden
Gemäß § 10 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Verbindung mit § 9 Nummer 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden Entleihbetriebe zu Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgebern der entliehenen Personen. Es liegt insofern keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern illegale Ausländerbeschäftigung vor.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 9 Nummer 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 10 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
§ 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
§ 404 Absatz 2 Nummer 3 Drittes Buch SozialgesetzbuchJe nach Art des Verstoßes kommt entweder ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro (§ 404 Absatz 2 Nummer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, gegebenenfalls auch bis zu drei beziehungsweise fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht.
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Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
Bußgeld bis zu 25.000 Euro
Arbeit und Berufliche Bildung
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung,
Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
- Tel.: (030) 9028-0