Bewerberinnen und Bewerber sollen für die Dauer von bis zu drei Jahren (§ 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) bzw. für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit (§ 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz) von der Teilnahme an Wettbewerben um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge der in § 99 und § 100 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeberinnen und Auftraggeber ausgeschlossen werden, wenn sie wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind (§ 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) oder wegen eines Verstoßes nach § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind (§ 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Entsprechendes gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
Haftungsregelungen und weitere Maßnahmen
Arbeit und Berufliche Bildung
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung,
Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
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