Haftungsregelungen und weitere Maßnahmen

Ausschluss von der Teilnahme an Wettbewerben um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge

Bewerberinnen und Bewerber sollen für die Dauer von bis zu drei Jahren (§ 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) bzw. für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit (§ 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz) von der Teilnahme an Wettbewerben um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge der in § 99 und § 100 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeberinnen und Auftraggeber ausgeschlossen werden, wenn sie wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind (§ 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) oder wegen eines Verstoßes nach § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind (§ 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Entsprechendes gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Unternehmen des Baugewerbes, die andere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne von § 175 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch beauftragen, haften für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieser Unternehmen oder der von diesen beauftragten Verleihbetrieben wie selbstschuldnerische Bürgen (entsprechendes gilt auch für die von Nachunternehmen gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge).

Haftung für Mindestlohn und Sozialkassenbeiträge

Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragen, haften für die Verpflichtungen dieser Unternehmen bzw. für die von Nachunternehmen oder von diesen beauftragten Verleihbetrieben zur Zahlung des Mindestentgelts (Nettoentgelts) an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 Arbeitnehmer-Entsendegesetz wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Haftung für Abschiebungskosten

Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber, die nichtdeutsche Staatsangehörige beschäftigt haben, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, haften für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung.

Haftung für Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers

Unternehmen, die Dienst- oder Werkleistungen in Schwarzarbeit erbringen lassen, haften für die Aufwendungen, die dem Unfallversicherungsträger infolge von Versicherungsfällen der hierfür eingesetzten Personen entstehen (gilt grundsätzlich auch für Privathaushalte).

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Gewerbetreibenden ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche ihre Unzuverlässigkeit oder die einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe belegen (unter anderem bei Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung).

Kontakt

Berliner Koordinierungsstelle Schwarzarbeitsbekämpfung

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