Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) definiert.
Schwarzarbeit leisten danach diejenigen, die Dienst- oder Werkleistungen erbringen oder ausführen lassen und dabei- als Arbeitgeberin und Arbeitgeber, Unternehmerin und Unternehmer oder versicherungspflichtige Selbstständige ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen,
- als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllen,
- als Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllen,
- als Erbringende von Dienst- oder Werkleistungen ihrer sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachkommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben haben,
- als Erbringende von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).
- Angehörigen,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschafts- oder
- Selbsthilfe
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt auch eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.