Aufgaben
Die bei den Bezirksämtern von Berlin eingerichteten Ordnungsämter unterstützen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Berliner Ordnungsämter sind insoweit Zusammenarbeitsbehörden nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter in Gewerbeangelegenheiten gehören insbesondere die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 Gewerbeordnung oder § 55c Gewerbeordnung sowie die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, beispielsweise für eine Tätigkeit im Reisegewerbe gemäß § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung.
Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Hinweise auf illegale Ausländerbeschäftigung im Sinne von § 404 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, übermitteln die Ordnungsämter entsprechende Erkenntnisse sowie Daten aus der Gewerbeanzeige an die Behörden der Zollverwaltung.
Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder haben in einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich festgelegt, in welchen Fällen entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Danach liegen Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit oder andere Formen der Schwarzarbeit unter anderem dann vor, wenn im Zusammenhang mit der Gewerbeanzeige eine Vermittlungsperson auftritt, ein stehendes Gewerbe ohne eine geeignete gewerbliche Niederlassung ausgeübt werden soll, erhebliche Verständigungsschwierigkeiten die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder sonstige eher arbeitnehmertypische Gegebenheiten oder Verhaltensweisen vorliegen.
Rechtliche Grundlagen
Ordnungsamt Pankow
Im Einvernehmen mit den Bezirken hat der Senat am 15. August 2017 beschlossen, dass mit Wirkung vom 1. September 2017 das Ordnungsamt Pankow dauerhaft für alle Berliner Bezirke Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ahndet.
Danach handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und den Gewerbebeginn nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt hat. Entsprechendes gilt im Reisegewerbe, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden und die hierfür erforderliche Reisegewerbekarte nicht vorliegt. Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer in erheblichem Umfang Dienst- oder Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 Handwerksordnung im stehenden Gewerbe erbringt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Auch die Beauftragung mit Schwarzarbeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im Zusammenhang mit rechtswidriger Gewerbeausübung und unerlaubter Handwerksausübung wird berlinweit durch das Ordnungsamt Pankow geahndet.
Das Ordnungsamt Pankow unterstützt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und ist auch in dieser Hinsicht Zusammenarbeitsbehörde nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Weiterhin obliegt dem Ordnungsamt Pankow die berlinweite Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Gewerbeordnung sowie nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 Handwerksordnung, allerdings nur soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden. Werden die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung nur in einem Bezirk begangen, bleibt dieser für deren Ahndung sachlich und örtlich zuständig.
Rechtliche Grundlagen
Zentrale Stelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Land Berlin (ZSBS-B)
Kontakt:
Tel.: (030) 90295-6244
Fax: (030) 90295-5063
(Sprechzeiten nur nach Vereinbarung)
Anschrift:
Bezirksamt Pankow von Berlin
Ordnungsamt
Zentrale Stelle Bekämpfung Schwarzarbeit (ZSBS-B)
Fröbelstraße 17
10405 Berlin