Am 1. Mai 2024 hat das Land Berlin seinen Landesmindestlohn von 13,00 auf 13,69 Euro erhöht.
Der Landesmindestlohn gilt nicht – wie der allgemeine bundesweite gesetzliche Mindestlohn oder die Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz – allgemein für alle Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten. Mit dem Landesmindestlohngesetz verpflichtet sich das Land Berlin überall dort, wo es finanziell beteiligt ist oder Einwirkungsmöglichkeiten hat (etwa im Landesdienst, in Beteiligungsunternehmen, bei Zuwendungsempfängern – insbesondere auch im Bereich der Landesbeschäftigungsförderung – und bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht) darauf hinzuwirken, dass ab 1. Mai 2024 ein Stundenlohn von mindestens 13,69 Euro eingehalten wird. Der Landesmindestlohn steht nicht in Konkurrenz zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn oder zu den Branchenmindestlöhnen, sondern ergänzt diese. Andere, höhere Mindestlohnvorgaben gehen dem Landesmindestlohn vor.
Während der langjährigen Diskussion um die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes hat das Land Berlin eigene Spielräume zur Schaffung guter Arbeitsbedingungen genutzt und bereits am 29. Dezember 2013 das Landesmindestlohngesetz in Kraft gesetzt. Das Berliner Landesmindestlohngesetz war und ist ein wichtiges Signal aus der deutschen Hauptstadt für einen angemessenen und gerechten Mindestlohn. Es zeigt, dass das Land Berlin gewillt ist, all seine Möglichkeiten auszuschöpfen, um in seinem Einflussbereich im Sinne eines auskömmlichen Mindestlohnes tätig zu werden. Das Gesetz hat mit seiner Vorbildwirkung dazu beigetragen, dass der auch von der Arbeitsverwaltung des Berliner Senats seit Jahren geforderte bundesweite allgemeine gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2015 eingeführt worden ist und zahlreichen Menschen in und außerhalb von Berlin zugutekommt. Diese Vorbildfunktion soll der Berliner Landesmindestlohn durch angemessene Erhöhungen auch künftig
entfalten.
Das Landesmindestlohngesetz Berlin in seiner aktuellen Fassung finden Sie hier: