Bisher wurden einige Berufskrankheiten nur anerkannt, wenn die Betroffenen ihre Arbeitstätigkeit aufgaben (Unterlassungszwang). Dazu gehörten zum Beispiel schwere Hautkrankheiten oder Atemwegserkrankungen. Aus Angst vor Arbeitslosigkeit und den damit einhergehenden finanziellen Einbußen übten viele Erkrankte ihre Arbeit weiterhin aus; die Berufskrankheit wurde dann zwar anerkannt, doch die Erkrankten erhielten keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Regelung wurde jetzt für neun der in der Berufskrankheitenverordnung genannten Berufskrankheiten gestrichen.
Novellierung des Berufskrankheitenrechts zum 1. Januar 2021
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Wesentliche Änderungen im Überblick
Arbeit und Berufliche Bildung
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung,
Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
- Tel.: (030) 9028-0
Beratungsstelle Berufskrankheiten
Leitung
Dr. Hannes Strobel
Termine werden zeitnah und individuell vereinbart.