Test-Betrieb auf dem Prüfstand

Eine Ärztin führt bei einem Mann einen Corona-Abrstrich durch.

Seit dem Jahreswechsel 2019/2020 ist das Wort „Corona“ fester Bestandteil der täglichen Nachrichten. Die Pandemie erreichte Deutschland und verursachte eine erste Welle an Corona-Infektionen in der ersten Jahreshälfte 2020. Im Herbst/Winter 2020 folgte dann eine weitaus höhere Infektionswelle, die das Land fest im Griff hielt. Und im Frühjahr 2021 rollte schon die dritte Infektionswelle heran. Dazwischen lagen Lockdown-Zeiten, die mit jeweilig angepassten Maßnahmen die pandemische Lage zurückdrängen konnten. Erst seit Mitte Juni nähert sich Deutschland mit einem erneuten Lockdown wieder niedrigen Infektionszahlen an.

Mit dem jeweiligen Lockdowngeschehen wurden Infektionsschutzregelungen geschärft und Maßnahmen fanden auch Eingang in das Arbeitsschutzregelwerk in Form der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Im Land Berlin führte die Arbeitsschutzbehörde seit der ersten Welle zahlreiche Kontrollen zur Umsetzung des pandemiebedingten Arbeitsschutzes durch. Dies wurde in der zweiten Welle ausgeweitet und als Arbeitsschwerpunkt organisiert. So konnten bis Juni 2021 rund 2.500 Betriebskontrollen zur Umsetzung der coronabedingten Arbeitsschutzmaßnahmen in Berlin durchgeführt werden. Eine im Februar eingerichtete Hotline ermöglichte es, via Telefon und Mail Anfragen und Beschwerden zu der Umsetzung und den rechtlichen Vorgaben in den Betrieben an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) zu richten.

Die Pflicht zum Angebot von Coronatests durch die Arbeitgebenden wurde im April 2021 als § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen und entsprechend in die Betriebskontrollen der Arbeitsschutzbehörde integriert. Allen Beschäftigten (außer nur im Homeoffice Tätige) sind regelmäßig mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests zum direkten Erregernachweis des SARS-CoV-2-Viruses anzubieten, das können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests sein. Mit der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25.06.2021 wurde der Passus in diese Verordnung übernommen. Ausnahmen sind möglich, wenn Arbeitgebende einen gleichwertigen Schutz für ihre Beschäftigten sicherstellen bzw. nachweisen können.

Zunächst bestand die Besorgnis, ob genügend Testkits am Markt zur Verfügung stehen würden; aber auch viele Umsetzungsfragen erreichten die Hotline, insbesondere zur Qualifikation der Personen, die die Tests durchführen und dokumentieren sowie zur Dokumentation der durchgeführten Tests.

Bei den Kontrollen zeigte sich, dass die Testangebotspflicht durch die Betriebe zügig umgesetzt werden konnte, nur in Einzelfällen musste die Rechtspflicht durchgesetzt werden. Dabei setzten die Betriebe zunächst auf die betriebliche Arbeitsschutzorganisation und beauftragten die betriebsärztlichen Dienste bzw. die Betriebsärzte mit der Organisation der Testungen. Erst sukzessive fanden auch die Selbsttests breitere Nutzung. Eine Verschiebung der betrieblichen Tätigkeiten ins Home-Office auf Grund der Testangebotspflicht konnte nicht beobachtet werden.

Das LAGetSi hat von Ende April bis Ende Mai 2021 rund 280 Kontrollen zur Umsetzung pandemiebedingter Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt. In nur vier Fällen war das Angebot von Coronatests unzureichend. Im genannten Zeitraum erhielt das LAGetSi rund 250 telefonische Anfragen und rund 90 E-Mails mit Fragen und Beschwerden zum Corona-Arbeitsschutz.

Alleinige Beschwerden zur Testangebotspflicht wurden selten vorgetragen. Die Beschwerden umfassten neben der mangelhaften Testangebotspflicht oft weitere Vernachlässigungen pandemiebedingter Arbeitsschutzmaßnahmen. Im Ergebnis der Kontrollen war in den Betrieben eine höhere Bereitschaft zur Umsetzung der Testangebotspflicht erkennbar als dies z.B. bei Einführung der „Home-Office“-Angebotspflicht wahrzunehmen war.

Rechtliche Grundlagen

Schon gewusst?

Die festgestellte epidemische Lage wurde seitens der Bundesregierung bis Ende September verlängert. Damit sind Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten und werden ggf. rechtlich an die jeweilige Lage angepasst. Bitte achten Sie weiterhin auf sich und Ihre Kolleg*innen – bleiben Sie gesund!

Kontakt

Referat II E – Arbeitsschutz und technische Sicherheit

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