Startups und Arbeitsschutz

Meeting eines Startups an einem großen Tisch. Eine Person spricht und erklärt den anderen Personen Inhalte an einem Whiteboard.

Im Startup-Geschehen verknüpfen die Branchen Automobil, Logistik & Mobilität zunehmend Interessen, die im Bereich B2B („Business to Business“ – Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen) zu individuellen Angeboten führen. Hier werden Vorteile für Geschäftsvorgänge geschaffen, von denen Verbraucher und Verbraucherinnen profitieren sollen. So gibt es mittlerweile Lieferangebote für Internetshops, die einen besonderen Service anbieten, indem sie Lieferungen von Bestellungen innerhalb bestimmter Zeiten gewährleisten und dafür mit klimaneutralem Transportmittel werben. Im Ergebnis werden Menschen in Betrieben beschäftigt, deren Arbeitsplätze einen rechtlichen Anspruch an den Arbeitsschutz erheben. Setzen neue Unternehmen Arbeitsschutzmaßnahmen um?

Startup-Unternehmen sind netzwerktechnisch in kürzester Zeit gut angebunden und haben schnell alle virtuellen Belange berücksichtigt. Dabei gerät der Blick auf den Menschen vor Ort häufig in Vergessenheit. Liegt dies daran, dass der anfängliche Schwung und Spaß an der Arbeit Gefährdungen außer Acht lässt? Es scheint die Illusion vorzuherrschen, dass die Arbeitsplätze als nicht gefährlich wahrgenommen werden.

Ein Grund mehr, um seitens des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes in jungen Unternehmen unter die Lupe zu nehmen. Denn wo kein Arbeitsschutz praktiziert wird, geraten Beschäftigte schnell an ihre Grenzen – gerade in Startups werden ständig hohe Leistungen erbracht, ohne dass die eigene Gesundheit beachtet wird. Durch permanente Präsenzen und das Überziehen von Arbeitszeiten drohen Belastungen, die sich mit der Zeit in physischen und psychischen Erkrankungen niederschlagen. Das LAGetSi prüft, ob ein Startup von Anfang an ins finstere Burnout abgleitet oder die Realisierung eines vernünftigen Arbeitsschutzes für die Beschäftigten umsetzt. Was ist hier wichtig, was wird inspiziert?

Die Frage nach der sicherheitstechnischen und der medizinischen Betreuung, die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu realisieren sind, steht bei der Kontrolle des Startups an erster Stelle. Über wen werden beispielsweise arbeitsmedizinische Untersuchungen oder entsprechende Beratungen sichergestellt? Ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, gibt es Sicherheitsbeauftragte und weitere Fachleute wie z.B. zu bestellende Ersthelferinnen und Ersthelfer oder auch Brandschutzhelfer und –helferinnen?

Aus der Betrachtung der Arbeitsplätze vor Ort wird eine Gefährdungsbeurteilung notwendig, die der Arbeitgeber zu erstellen und aktuell zu halten hat. Hier gilt es, die Gefährdungen möglicher Einwirkungen zu betrachten. Um welche Art von Arbeitsplätzen handelt es sich im Unternehmen, gibt es Kategorien für eher statische oder dynamische, mehr sitzende oder stehende Tätigkeiten, sind Beschäftigte Gefahrstoffen oder besonders gefährlichen Situationen ausgesetzt? Wie sind Büroarbeitsplätze eingerichtet? Jemand, der lange am Computer sitzt, braucht bestimmte Abstände und Maße, um über längere Zeit sicher und gesund an seinem Arbeitsplatz tätig sein zu können. Sind die Verkehrswege gesichert? Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin an notwendige Schutzausrüstungen gedacht? Das können Schutzhelme oder besondere Kleidung oder auch Pflegemittel für die Haut wie Sonnencreme bei überwiegenden Außentätigkeiten sein. Werden die Arbeitszeiten eingehalten? Das Mutterschutzgesetz angewendet?

Wenn bei der Kontrolle durch das LAGetSi Arbeitsschutzmängel festgestellt werden, kann durchaus ein Bußgeld fällig werden. Und Achtung, kommen erschwerende Umstände wie Vorsatz oder konkrete Gesundheitsschäden hinzu, könnte eine Straftat vorliegen. Beispielsweise führt das fahrlässige oder vorsätzliche Nichtveranlassen einer Pflichtvorsorge nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV zu einer Ordnungswidrigkeit, die bei Vorsatz und zusätzlicher vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Beschäftigten eine Straftat (§ 10 Abs. 2 ArbMedVV i.V.m. § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes – ArbSchG) darstellt mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe.

Es lohnt sich also, als Verantwortliche/r im Betrieb von Anfang an jeden Schritt zu prüfen, der in Richtung Arbeitsschutz geht.

Weitere Informationen

Einen umfänglichen Überblick über die Arbeitsschutzvorschriften bietet die Internetpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen sind unter folgenden Links zu finden

Kontakt

Referat II E – Arbeitsschutz und technische Sicherheit

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