Energie zum Arbeiten in der kalten Jahreszeit?
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Energieverbrauch und Energieerzeugung bei der Arbeit, beides betrifft uns als Beschäftigte unterschiedlich stark; zum einen verbrauchen wir selbst Energie beim Denken und Handeln, Erzeugen und Verrichten von Arbeiten, zum anderen brauchen wir genau dafür besondere Verhältnisse um uns herum wie Licht und ein Mindestmaß an Wärme – hierfür muss ebenfalls Energie bereitstehen.
Gute Verhältnisse für Raumtemperaturen an Arbeitsplätzen fordert für Beschäftigte hier die Arbeitsstättenverordnung ein. Je nach überwiegender Körperhaltung und Arbeitsschwere wird eine gesundheitlich zuträgliche Lufttemperatur in Arbeitsräumen über die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 vorgegeben. Für Büro- und Bildschirmtätigkeiten liegt diese bei mindestens 20°C, wenn wir nur sitzen und leichte Tätigkeiten verrichten.
Bislang war in kalten Jahreszeiten die individuelle Regelung der Temperatur in Büros kein Thema, doch mit der aktuellen Energieversorgungskrise ergibt sich für viele in Europa und damit ebenfalls in Deutschland lebenden Menschen ein Anpassungsbedarf an Arbeitsplätzen.
In Deutschland ermöglicht das Energiesicherungsgesetz mit § 30 seit Juli 2022 Präventionsmaßnahmen durch den Erlass von Rechtsverordnungen, um Störungen oder Gefährdungen der Energieversorgung in Deutschland zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wurden zur Sicherung der Energieversorgung Verordnungen über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) und mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) beschlossen.
Während die Mittelfristenenergiesicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und Unternehmenspflichten zur Umsetzung von Energiemanagementsystemen regelt, bestimmt die Kurzfristenergiesicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.
Nach der EnSikuMaV, die bis zum 28.02.2023 gilt, wird z.B. für Büroarbeitsplätze mit leichten Tätigkeiten in öffentlichen Gebäuden ein Lufttemperaturwert von 19°C festgelegt. Dieser Wert stellt hier zugleich das Minimum und das Maximum dar, während der gleiche Wert für Unternehmen eine festgelegte Mindesttemperatur darstellt.
Wie das mit der Thermoregulation des menschlichen Körpers funktioniert und welche Änderungen durch die EnSikuMaV weitere Anpassungen an Innenraumarbeitsplätze erfordern, hat der Fachbereich Aktuell der Deutschen Gesellschaft für Unfallversicherung (DGUV) bereits ausführlich erläutert und veröffentlicht. Dem ist nicht viel hinzuzufügen, daher verweist die Berliner Arbeitsschutzverwaltung gerne auf diese Ausarbeitung.
Schon gewusst?
Die Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Dagegen ist die Raumtemperatur die vom Menschen empfundene Temperatur, die u.a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt wird. Nachlesbar in den Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5), die Sie auf der Webseite der Bundeanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden können.
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