An allen Tagen dürfen von 0:00 – 24:00 Uhr öffnen:
- Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln und das Anbieten von apothekenüblichen Waren
- Tankstellen für den Verkauf von Ersatzteilen, Betriebsstoffen und Reisebedarf (§ 5 Nummer 2 und § 2 Absatz 3 BerlLadÖffG)
- Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen und Reisebusterminals für den Verkauf von Reisebedarf (§ 2 Absatz 3 BerlLadÖffG)
- Verkaufsstellen in Fernbahnhöfen für den Verkauf von Reisebedarf sowie Waren des täglichen Verbrauchs, Reisegepäck, Reisetaschen, Fan- und Geschenkartikel und Sehhilfen (§ 2 Absatz 3 und § 5 Nummer 3 BerlLadÖffG)
- Beschäftigungsverbot für Jugendliche (JArbSchG): An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche im Einzelhandel nicht beschäftigt werden.
- Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende (MuSchG): Schwangere und Stillende dürfen an Sonn- und Feiertagen im Einzelhandel nicht beschäftigt werden.
Hinweis: Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 ist nur am 28., 30. und 31. Dezember 2024 von 0:00 – 24:00 Uhr zulässig (1. SprengV i.V.m. BerlLadÖffG)