Barrierefreie Stadt Berlin – auch für Beschäftigte im Betrieb?

Behindertenparkplatz mit StVO-gerechte Kennzeichnung.

Die Freiheit, überall dorthin kommen zu können, wo Beschäftigte zur Erledigung ihrer Arbeit hinmüssen, möchten auch Menschen mit Behinderungen erleben. Das Umfeld gilt erst dann als barrierefrei, wenn alle Orte und Arbeitsmittel ohne zusätzliche Hilfe selbstständig und unabhängig genutzt und wahrgenommen werden können.

Für die Arbeitswelt bedeutet das in vielen Fällen eine nachträgliche Anpassung. 90% der Beeinträchtigungen/Behinderungen von Menschen sind im Laufe ihres Lebens entstanden, lediglich 3% sind angeboren. Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass Arbeitsstätten nur dann barrierefrei zu gestalten sind, wenn Menschen mit Behinderungen tatsächlich im Betrieb beschäftigt werden.

Die Bedeutung in der Praxis stellt sich wie folgt dar:

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine notwendige barrierefreie Gestaltung in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Hier wird ermittelt, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um eine angemessene Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu erreichen.
  • Eine barrierefreie Gestaltung ist zum Teil mit hohen Aufwendungen und baulichen Umsetzungsproblemen verbunden, vor allem im Bestandsbau. Aber es lohnt sich, denn gerade für Menschen mit Beeinträchtigungen sollte die Freiheit, an Orte und Arbeitsmittel zu kommen, wohl grenzenlos sein. Und alle älteren Menschen profitieren zusätzlich von diesen Erleichterungen.
  • Die Kosten für notwendige Umgestaltungsmaßnahmen an Arbeitsplätzen sind in erster Linie von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu übernehmen. Eine finanzielle Unterstützung durch die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, der Arbeitsagentur oder dem Integrationsamt ist im Einzelfall zu prüfen.

Eine gute Hilfestellung für die Ermittlung der Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bietet die Arbeitsstättenregel
ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“.

Sie beschreibt zu einzelnen Elementen der Arbeitsstätte, wie Arbeitsräume, Verkehrswege, Fluchtwege, Fenster, Türen, Pausenräume detailliert und beispielhaft, welche Gestaltungslösungen bei Vorliegen bestimmter Behinderungsarten möglich sind. Die ASR liegt noch nicht vollständig vor, sondern wird zukünftig um weitere Anhänge ergänzt. Erweiterungen zum Thema wie Sanitärräume und Kantinen werden bereits erarbeitet.

Ob sich die Berliner Arbeitswelt im Hinblick auf die Barrierefreiheit mit der Stadt Berlin messen kann? Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) beabsichtigt, sich in Berlin ein Bild zum Stand der umgesetzten barrierefreien Gestaltung in den Betrieben zu verschaffen. Ziel ist die Ermittlung der Umsetzung, aber auch die Darstellung der Umsetzbarkeit von Maßnahmen. Das Thema bleibt also spannend – Fortsetzung folgt.

Schon gewusst?

Nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren im Jahr 2019 in Berlin von 1.444.000 Arbeitsplätzen 64.000 von Menschen mit Schwerbehinderung besetzt. Diese verteilten sich auf 7.092 private und 297 öffentliche Arbeitgeber. Hintergrund ist die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 154 Sozialgesetzbuch IX, in Betrieben mit 20 und mehr Arbeitsplätzen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen. Die Gesamtzahl dürfte noch höher ausfallen, wenn die in Betrieben mit weniger als 20 Arbeitsplätzen tätigen Menschen mit Behinderungen und die mit einem geringeren Grad der Behinderung (weniger als 50%) hinzugezählt werden.

Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll in Deutschland die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen/Einschränkungen und älteren Menschen im Hinblick auf Produkte und Dienstleistungen verbessern.

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Referat II E – Arbeitsschutz und technische Sicherheit

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