Hitze und Sonne: Schutz bei Arbeit im Freien

Beschäftigte im Straßenbau bei Arbeiten an einem Straßenbahngleis

Schwitzen im Kita-Garten, Schuften auf dem Bau, schweißtreibende Beschäftigung bei Post, Lieferdiensten oder in der Landschaftspflege. In Berlin arbeiten viele Beschäftigte auch im Sommer im Freien. Im Zuge des Klimawandels wird das immer belastender. Die beiden wichtigsten Risikofaktoren sind Hitze und UV-Strahlung und beide nehmen seit Jahren zu. Gab es in der Region Berlin-Brandenburg laut Deutschem Wetterdienst im Jahr 2002 etwa 1.595 Stunden Sonnenschein, waren es im Jahr 2022 bereits knapp 2.018 Stunden. Dies entspricht einem Anstieg von etwa 27 Prozent oder 423 Sonnenstunden in den letzten 20 Jahren. Entsprechend steigen auch die durchschnittlichen Temperaturen und die Anzahl der heißen Tage.

Arbeit im Freien kann negative Gesundheitsfolgen haben: zum einen drohen akuten Schädigungen wie Sonnenbrand, Augenschäden wie Binde- und Hornhautentzündung oder Hitzeschäden wie Austrocknung, Hitzschlag oder Sonnenstich. Zum anderen kann es bei langfristiger Belastung auch zu chronischen Schäden kommen wie vorzeitiger Hautalterung, Augenerkrankungen wie Grauer Star und Hautkrebs. Seit 2015 kann weißer Hautkrebs als Berufskrankheit (BK-Nr. 5103) anerkannt werden. In Berlin wurden 227 Fälle der BK-5103 im aktuellsten Berichtsjahr 2021 bei den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet (ohne Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). Mit 119 Fällen wurde etwas mehr als die Hälfte davon anerkennt. Bundesweit waren es 3.502 anerkannte Fälle bei 6.685 Meldungen. Hautkrebs gehört damit heute zu den häufigsten Berufskrankheiten – mit steigender Tendenz.

Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung: der UV-Index

Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung: der UV-Index

Geeignete Schutzmaßnahmen bei der Arbeit draußen

Bereits heute gibt es verschiedene Bestimmungen, um Beschäftigte vor den negativen Auswirkungen von UV-Strahlung und hohen Lufttemperaturen zu schützen. Derzeit gelten für Arbeitsplätze im Freien insbesondere die Bestimmungen aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Anhang 5.1. Weil diese bisher noch nicht über eine eigene Arbeitsschutzregel (ASR) konkretisiert werden, müssen die Gefährdungen mit einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ermittelt werden. Grundsätzlich sind folgende Maßnahmen denkbar:

  • Technische Maßnahmen: alle Arten der Verschattung:
    • Überdachungen, Vordächer, Sonnensegel oder Sonnenschirme für ständige Arbeitsplätze im Freien
    • Sonnensegel oder Sonnenschirme für mobile Arbeitsplätze, regelmäßig Ausrichtung zur Sonne prüfen
    • Unterstellmöglichkeiten durch Gebäude oder Bepflanzungen, letztere bieten häufig nur geringen UV-Schutz
    • allseits umschlossene Kabinen bei mobilen Arbeitsmitteln (geschlossene Fenster)
    • Darauf achten, dass kein Hitzestau entsteht.
  • Organisatorische Maßnahmen: mit dem Ziel die Aufenthaltszeit in der Sonne zu minimieren.
    • in den Mittagsstunden (11 – 15 Uhr) den Aufenthalt in der Sonne vermeiden
    • Tätigkeiten in beschattete Bereiche oder geschlossene Räume verlegen
    • früherer Arbeitsbeginn oder späteres Arbeitsende (bei gleicher Arbeitsdauer)
    • Pausenzeiten anpassen
    • körperlich schwere Arbeit möglichst früh morgens oder sehr spät nachmittags ausführen
    • Arbeit auf mehrere Beschäftigte verteilen
    • Überstunden vermeiden
    • Besondere Bedeutung der Unterweisung zu Gefährdungen durch UV-Strahlung
  • Personenbezogene Maßnahmen: verschiedene persönliche Schutzmaßnahmen sind denkbar:
    • geeignete langärmlige körperbedeckende Bekleidung mit ausreichendem UV-Schutz, etwa durch dichtgewebte Stoffe,
    • Kopfbedeckungen mit breiter Krempe, Nacken- und Ohrenschutz, bei Einsatz von Bauhelmen ein leichtes Tuch unter dem Helm als Nacken- bzw. Ohrenschutz verwenden,
    • Sonnenschutzmittel für Körperstellen, die nicht durch Textilien geschützt werden können, etwa Gesicht, Handrücken, Hals (mindestens Lichtschutzfaktor 30),
    • UV-Schutzbrillen bzw. Sonnenbrillen gemäß den Anforderungen an Sonnenschutzfilter für den gewerblichen Bereich nach DIN EN 172,
    • Bereitstellung von geeigneten Getränken (Mineralwasser), falls erforderlich, zusätzliche Arbeitspausen zum Trinken einplanen,
    • Kühlkleidung trägt im Fall von hohen Umgebungstemperaturen und körperlicher Arbeit zur Aufrechterhaltung einer normalen Körpertemperatur bei.

Neue Arbeitsschutzregel wird erarbeitet

Doch es braucht noch passgenauere Regeln, denn der Klimawandel schreitet voran. Deshalb wird seit einiger Zeit mit der ASR A 5.1 eine neue Arbeitsschutzregel speziell zur Arbeit im Freien entwickelt. Unter Beteiligung der staatlichen Arbeitsschutzbehörden Berlins wird diese von einer Arbeitsgruppe des Ausschusses für Arbeitsstätten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (ASTA) erarbeitet. Zu den Zielen gehört es, Beurteilungsmaßstäbe und Anforderungen für Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Freien zu erstellen. Dabei werden insbesondere Gefährdungen durch Witterungsverhältnisse berücksichtigt. Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch UV-Strahlung sollen dabei auf Basis des UV-Index abgeleitet werden, der eine Orientierungshilfe dazu bietet, wann welche Sonnenschutzmaßnahmen ergriffen werden sollten.

Schon gewusst?

Prävention senkt nachweislich das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Deshalb sollten Beschäftigte, die im Freien arbeiten, Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. Laut arbeitsmedizinischer Regel AMR 13.3 haben sie darauf einen Anspruch. Hier der Link zur Regel:

Wer den Verdacht hat, an einer Berufskrankheit wie der BK-5103 erkrankt zu sein, kann sich in allen Phasen des Anerkennungsverfahrens bei der Gesetzlichen Unfallversicherung von der Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (SenASGIVA) unterstützen lassen:

Kontakt

Referat II E – Arbeitsschutz und technische Sicherheit

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