Die Abgrenzung der Rechtsbereiche Arbeitsschutz und Infektionsschutz ist schwierig. In der Pandemie ergeben sich durch das Corona Virus SARS-CoV-2 neue Fragestellungen: Bin ich beruflich besonders gefährdet? Wer schützt mich? Wer berät mich?
Die aktuelle SARS-CoV-2-Pandemie betrifft aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr alle Menschen. Es geht daher um den Schutz der gesamten Bevölkerung in allen Lebensbereichen. Regelungen hierzu sind im Infektionsschutzgesetz verankert und stellen ein ausgesprochen wichtiges Thema für die Gesundheitsverwaltung dar. Aber der Sprung in das Arbeitsschutzrecht liegt relativ nah und ist schnell geschehen, denn die Ansteckungsmöglichkeit am Arbeitsplatz ist täglich vorhanden.
Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wurde für Berlin die Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen. Diese regelt das allgemeine Verhalten aller Bürger*innen während des Pandemiezeitraums. Verbindlich geregelt werden unter anderem:
- Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
- Personenobergrenzen und Verbote
- Quarantänemaßnahmen
- Einschränkung von Grundrechten, Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldhöhe und Inkrafttreten der Verordnung
In der Arbeitswelt gilt das Arbeitsschutzgesetz. Für die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und ihre Vollzugsbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, steht daher der Schutz der Beschäftigten vor erhöhten Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz im Mittelpunkt. Dies Thema betrifft alle Branchen, von der Bäckerei über den Einzelhandel, die Arztpraxis und die Verwaltung bis zum Produktionsgroßbetrieb. Verändern sich die Arbeitsbedingungen, so muss auch die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, neu zu beurteilen, ob sich die Gefahren, denen seine Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind, verändert haben. Je nach ermittelter Gefahr hat er geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei unterstützen ihn die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt. Dies gilt auch in der Pandemie: Ziel ist es, dass die getroffenen Maßnahmen eine erhöhte Ansteckungsgefahr absenken.
Die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf SARS-CoV-2 sind in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschrieben. Hier geht es vor allem um die Maßnahmen zur Kontaktreduzierung und ganz speziell zum geeigneten Mund-Nasen-Schutz. Konkretisiert werden diese Regeln in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Dort finden sich u.a.
- Begriffsbestimmungen, z.B. SARS-Co-V-2, Home-Office, bestimmte Schutzmaßnahmen, Abstandsregeln und Kurzzeitkontakte
- Schutzmaßnahmen wie z.B. Arbeitsplatzgestaltung, Sanitär- und Pausenräume, Lüftung, Home-Office, Dienstreisen und Besprechungen, Schutzabstände, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Arbeitszeit- und Pausengestaltung, Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle, Berücksichtigung psychischer Belastungen, Mund-Nasen-Bedeckung
- Arbeitsmedizinische Prävention einschließlich Arbeitsmedizinischer Vorsorge, Auswertung des Infektionsgeschehens im Betrieb, besonders schutzbedürftige Beschäftigte, Rückkehr nach SARS-CoV-2-Infektion oder –Erkrankung
Daneben kann die Betrachtung des Infektionsgeschehens am Arbeitsplatz eine Rolle spielen für die Beurteilung, ob ggf. hier eine „Infektionskrankheit“ im Sinne der BK 3110 gemäß der Liste der Berufskrankheiten vorliegt.