Die Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 „Raumtemperatur“ befasst sich mit Temperaturen am Arbeitsplatz. Danach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass in Arbeits-, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorherrscht. Hier ist der Wert von 26 °C das Maß bzw. Kriterium für den Einstieg in Maßnahmen. Dabei wird unterschieden nach der Temperatur im Raum und der Temperatur der Außenluft. Abhängig davon wurde ein Stufenkonzept entwickelt, das bestimmte Maßnahmen nach sich zieht:
- Beträgt die Außenlufttemperatur über +26 °C und sind geeignete Sonnenschutzsysteme vorhanden, sollen bei Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
- Beträgt die Lufttemperatur im Raum mehr als +30 °C, müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
- Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaß-nahmen, die vergleichbar bei Hitzearbeit anzuwenden sind, nicht als Arbeitsraum geeignet.