Zuerkennung der Ausbildereignung

Ausbildereignung-intro

Wer zur Ausbildung von jungen Menschen berechtigt ist, bestimmt in Deutschland das Berufsbildungsgesetz. Dabei ist zunächst grundsätzlich als Ausbilder geeignet, wer in dem Beruf ausbilden will, den er selbst erfolgreich erlernt hat.

Es ist heute aber nicht mehr selbstverständlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Berufsleben lang in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Viele Menschen wechseln aus unterschiedlichen Gründen ihren Arbeitsplatz, manchmal mehrfach. Sie betreten berufliches Neuland – zum Teil auch als selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer. Dabei erwerben sie berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer neuen Berufstätigkeit, die sie auch zur Ausbildung von Nachwuchskräften in diesem Bereich befähigen.

Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zuerkennung der Ausbildereignung geschaffen, um diese erworbene Qualifikation in der Ausbildung nutzen und weitergeben zu können.

Nachfolgend wird an der Ausbildungstätigkeit interessierten Fachkräften der Weg aufgezeigt, der zu dieser Ausbilderqualifikation führt.

Wer kann die Zuerkennung der Ausbildungsberechtigung beantragen?

Die „widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung“, wie sie in § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes genannt wird, kann beantragen, wer

  • in seinem eigenen Betrieb oder als angestellte Fachkraft ausbilden will bzw. soll, sofern für den betreffenden Ausbildungsberuf kein/e Ausbilder/in zur Verfügung steht,
  • eine Berufserfahrung im auszubildenden Beruf von mindestens dem 1 1/2 fachen der regulären Ausbildungszeit nachweisen kann (bei einer dreijährigen Ausbildungszeit also 4 1/2 Jahre Berufserfahrung),
  • die Prüfung aufgrund objektiver Gründe nicht ablegen kann oder für den die Prüfung aufgrund einer besonderen Lebenssituation bzw. außerordentlicher beruflicher oder sozialer Belastungen nicht zumutbar wäre,
  • und wenn nicht die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen oder das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt wurde.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Entscheidung über die Zuerkennung der Ausbildereignung trifft die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit, und Soziales in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK Berlin).

Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Fasanenstraße 85
10623 Berlin

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

  • Antrag auf Zuerkennung der Ausbildungseignung

    PDF-Dokument (96.5 kB)

Dem formlosen Antrag, für dessen Formulierung Ihnen vorstehende Textvorschläge zur Verfügung stehen, sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe der Namen der Eltern einschließlich des Geburtsnamens der Mutter (wird zur Abfrage aus dem Bundeszentral- und Gewerberegister benötigt) und der eigenen Staatsangehörigkeit
  • Zeugnisskopien über Aus-, Fort- und Weiterbildungen
  • Zeugnisskopien bzw. Kopien der Nachweise über die Berufstätigkeit
  • Bei Selbständigen Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszuges, bei angestellt Tätigen eine Stellungnahme des Beschäftigungsbetriebes

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Wie oben bereits erwähnt, prüft die IHK Ihren Antrag vor und reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme hierher weiter. Da neben der fachlichen Ausbildereignung auch die persönliche Eignung zur Ausbildung vorliegen muss, werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister eingeholt.

Wenn alle Auskünfte vorliegen und die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Ausbildereignung erfüllt sind, erhalten Sie hierüber eine Nachricht. Zusammen mit dieser Nachricht wird die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr bekanntgegeben (zurzeit 85,00 €). Sobald dieser Betrag eingegangen ist, wird der Zuerkennungsbescheid erteilt, der dann zur Ausbildung berechtigt.

Andere Zuständigkeiten

Wenn Sie beabsichtigen, in einem Ausbildungsberuf auszubilden, der dem Handwerk zuzuordnen ist, wenden Sie sich bitte direkt an die Handwerkskammer Berlin.

Rechtsgrundlagen

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) neu gefasst durch Art. 1 und 2 a des Berufsbildungsreformgesetzes (BerBiRefG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), in der jeweils geltenden Fassung.
  • § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes