Öffentliche Glücksspiele sind laut §§ 284-287 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich verboten, sofern nicht eine behördliche Erlaubnis dafür vorliegt. Die legale Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ist im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelt, u. a. hinsichtlich Lotterien, Sportwetten, Spielen in Spielbanken (z. B. Roulette, Automatenspiel) und Online-Glücksspiel. Die Bestimmungen wurden für Berlin im Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) konkretisiert. Einzelheiten zu den darin u.a. vorgeschriebenen suchtpräventiven Schulungen im Bereich der Sportwetten sind in der Verordnung zur Schulung des Personals von Wettvermittlungsstellen nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (Wettvermittlungsstellen-Schulungsverordnung) festgelegt.
Die Glücksspielaufsicht obliegt der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV)
- Verordnung zur Schulung des Personals von Wettvermittlungsstellen nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (Wettvermittlungsstellen-Schulungsverordnung)
- Internetauftritt Glückspielaufsicht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport