Konsumcannabisgesetz - FAQ: Straßenverkehr

Stadtverkehr im Regen

5. Straßenverkehr

  • 5.1 Was müssen Cannabiskonsumierende künftig beachten, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen wollen?

    Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein; die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben und andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden. Zur Prüfung und Ermittlung eines festzulegenden Grenzwertes für THC im Blut im Rahmen des abstrakten Gefährdungsdelikts in § 24a Straßenverkehrsgesetz (kurz: StVG) auf wissenschaftlicher Grundlage hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Dezember 2023 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr, unter Federführung des BMDV eingerichtet. Die Expertenarbeitsgruppe legte am 28. März 2024 Empfehlungen zu einem THC-Grenzwert im Straßenverkehr (§ 24a StVG) vor. Auf Basis dieser Empfehlungen haben die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ein Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingebracht, dem der Deutsche Bundestag am 6. Juni 2024 zugestimmt hat. Das Gesetz, welches am 22. August 2024 in Kraft getreten ist, sieht neben der Einführung eines gesetzlichen THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml im Blutserum auch ein Cannabisverbot für Fahranfänger und ein Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol vor. Zu beachten sind zudem die strafrechtlichen Bestimmungen des § 315c und 316 Strafgesetzbuch (StGB).

    Zudem wurden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden Regelungen im Straßenverkehr (§ 24a StVG) angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu versagen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.

    Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist künftig dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

    Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung, dass ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nur dann angeordnet werden kann, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen, d.h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen.

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