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Konsumcannabisgesetz - FAQ: Suchtprävention
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema: 3. Suchtprävention Weitere Informationen
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Zunächst wird das Cannabis durch die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt. Außerdem werden die Personensorgeberechtigten über den Verstoß gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, zu erwerben oder anzubauen, informiert. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Diese Maßnahmen sollen den Kindern und Jugendlichen dabei helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, die gesundheitlichen Risiken zu erkennen und einen weiteren Konsum einzustellen.
Nein. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis sind für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben). Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere: