Mit dem Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom 17. Mai 1999 und dem darin enthaltenen Artikel I, Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)) gibt es für die Position der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung (LfB) eine rechtliche Grundlage. Während früher dieses Amt durch das für Soziales zuständige Mitglied des Senats besetzt wurde, erfolgt nun eine Berufung durch den gesamten Senat – bei voller Mitbestimmung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung.
In der Zwischenzeit hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) neue Maßstäbe gesetzt.
Zur Umsetzung des von der UN-Behindertenrechtskonvention avisierten
uneingeschränkten und selbstverständlichen Rechts auf Teilhabe durch alle
Menschen mit Behinderungen und um Benachteiligungen und Barrieren zu verhindern oder zu beseitigen, war es erforderlich, zusätzliche gesetzgeberische Schritte zu unternehmen und die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zu novellieren oder gänzlich neuzufassen.
Mit Wirkung vom 7. Oktober 2021 ist das “Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin” in Kraft getreten. (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 73 vom 6.10.2021)
Darin wurde das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) in seiner
Gesamtheit neu strukturiert und als Ablösungsgesetz gestaltet.
Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen arbeitet fachlich unabhängig und eigenverantwortlich. Dienstrechtlich ist sie dem für Soziales zuständigem Senatsmitglied direkt zugeordnet.