Vordienstzeiten

Eine Gruppe von Menschen in unterschiedlichen Berufsbekleidungen

Info für Dienstkräfte

Als ruhegehaltfähig können auch bestimmte Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berücksichtigt werden. Dazu gehören Zeiten, in denen eine Beamtin oder ein Beamter Ausbildungen absolviert oder Tätigkeiten ausgeführt hat, die für die spätere Ernennung in das Beamtenverhältnis Voraussetzung oder besonders förderlich waren.

Es wird dringend empfohlen, gleich nach der Verbeamtung die für die Vordienstzeiten erforderlichen Nachweise zur Personalakte nehmen zu lassen. Eine spätere Beschaffung ist oft problematisch. Eine Berücksichtigung ist nur bei lückenlosem Nachweis möglich.
Die Nachweise (z.B. Ausbildungs- und Arbeitsverträge, Zeugnisse) müssen konkret das Beginn- und Enddatum sowie den zeitlichen Umfang der Ausbildung oder des Arbeitsverhältnisses enthalten.

Eine Entscheidung über ruhegehaltfähige Vordienstzeiten erfolgt ohne eigenen Antrag spätestens bei Eintritt in den Ruhestand.

Zeiten im Beitrittsgebiet

Zeiten im Beitrittsgebiet, die vor dem 03.Oktober 1990 zurückgelegt wurden, werden in der Regel nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und – bei beruflichen Tätigkeiten – diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.
Aufgrund dieser Regelung, die im Einigungsvertrag getroffen wurde, wird die im Versorgungsfall zu erwartende Doppelversorgung aus Rente und Beamtenversorgung ausgeschlossen.

Die wichtigsten Vordienstzeiten auf einen Blick

Ausbildungszeiten

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten und Zeiten einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können im Rahmen der jeweiligen Mindestzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Mindestzeiten ergeben sich aufgrund der maßgeblichen Vorschriften (z.B. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Laufbahnvorschriften)
Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann mit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden.
Zeiten der allgemeinen Schulbildung sind nicht ruhegehaltfähig. Zur allgemeinen Schulbildung gehören alle schulischen Ausbildungsgänge an allgemein– und berufsbildenden Schulen, die der Allgemeinbildung und/oder der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung dienen. Die Zeit einer allgemeinen Schulbildung ist nicht auf die Dauer der Schulpflicht begrenzt.

Weitere Informationen zur Anerkennung von Ausbildungszeiten erhalten Sie auf unserer Seite Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung.

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Hauptberufliche Tätigkeiten, die vor Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ohne Unterbrechung zurückgelegt wurden und zur späteren Ernennung geführt haben, können als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Für Beamte und Beamtinnen, die ab 23.02.2023 ernannt werden, gilt: Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden nur bis zu 5 Jahren effektiv berücksichtigt.

Sonstige Zeiten (z.B. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes)

Darüber hinaus können im Einzelfall sonstige Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang mit den im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben besteht. Neben Zeiten einer sonstigen hauptberuflichen Tätigkeit können dies auch Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse sein, die für die Berufung in das Beamtenverhältnis zwingend erforderlich waren.

Auch hier gilt für Beamte und Beamtinnen, die ab 23.02.2023 ernannt werden, dass sonstige Zeiten nur bis zu 5 Jahren effektiv berücksichtigt werden.
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (siehe oben) und sonstige Zeiten werden beim Zusammentreffen ebenfalls insgesamt nur bis zu 5 Jahren effektiv berücksichtigt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf unserer Seite Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung.

Wehr- und Zivildienstzeiten

gelten als ruhegehaltfähig. Eine gesonderte Anerkennung als Vordienstzeit erfolgt nicht. Sofern die erforderlichen Nachweise in der Personalakte vorhanden sind, werden diese Zeiten automatisch berücksichtigt.

Hinweise für Professorinnen und Professoren

Infoblatt der Senatsverwaltung für Finanzen für Professorinnen und Professoren.

Die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten erfolgt in der Regel bei Eintritt in den Ruhestand.

Als Aktive Dienstkraft des Landes Berlin erhalten Sie vor Versetzung in den Ruhestand aktuell einen Bescheid über die Anerkennung Ihrer Vordienstzeiten nur, wenn
  • ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Scheidungsverfahren oder
  • ein Auskunftsersuchen des Versicherungsträgers bei Rentenanwartschaften vorliegt oder
  • dieser im Rahmen einer Versorgungsauskunft notwendig ist.

Fragen zum Verfahren beantwortet Ihnen Ihre Personalstelle.

Hinweis:
Auf Grund der begrenzten Bearbeitungskapazitäten im betroffenen Bereich des Landesverwaltungsamtes werden derzeit andere Anträge nicht entschieden.

Nach Prüfung aller berücksichtigungsfähigen Zeiten erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid, der Ihnen über Ihre personalaktenführende Stelle zugestellt wird. Der Bescheid erfolgt unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und erlangt nach Ablauf der Widerspruchsfrist Bestandskraft. Eine Durchschrift des Bescheides verbleibt in Ihrer Personalakte.

Bei Eintritt in den Ruhestand wird der Vordienstzeitenbescheid überprüft und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage angepasst.