Grundlage für die Hinterbliebenenversorgung ist das Ruhegehalt, das der Beamte / die Beamtin erhalten hat bzw. hätte erhalten können, wenn er / sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (siehe Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts).
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst u.a.
- Bezüge für den Sterbemonat
- Sterbegeld
- Witwen- oder Witwergeld
- Waisengeld
- Unterhaltsbeitrag für Witwen, Witwer und Waisen
Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet und wurde die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen-/ Witwergeld zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind anzurechnen.