Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen sowie das Berechnungsverfahren ergeben sich aus den §§ 50a bis 50d Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG).
Einzelheiten zu den Kindererziehungszeiten entnehmen Sie dem Informationsblatt
LVwA Pensionsstelle– KEZ_Info.
Die Aufteilung von Kindererziehungszeiten ist mit einer Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung (Anlage II) möglich. Sie können die Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgeben. Die Zuordnung kann jedoch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (z.B. Ruhegehalt oder Rente) bereits bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt
Mit der Erklärung für die Zuschläge zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b und 50 d Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) können Sie die Pensionsstelle über eine bereits vorgenommene Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu einem Elternteil informieren.
Notwendig wird die Aufteilung der Kindererziehungszeiten nur, wenn die Kindererziehungszeiten nicht nur der Mutter zugeordnet werden sollen.