Die Zahlung des Witwen-/Witwergeldes beginnt mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
Es beträgt 55% des Ruhegehalts, das die/der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. Es beträgt 60% des Ruhegehalts, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist. War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als die/der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, ist das Witwen-/Witwergeld gegebenenfalls zu kürzen.
Um die Auswirkungen der Senkung des Prozentsatzes von 60% auf 55% abzumildern, wurde für Witwen/Witwer, die Kinder erzogen haben, ein Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld eingeführt. Der Kinderzuschlag errechnet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Liegt neben dem Witwen-/Witwergeldanspruch gleichzeitig ein Waisengeldanspruch vor, dürfen alle Hinterbliebenenbezüge zusammen den Betrag des zugrunde liegenden Ruhegehaltes nicht überschreiten. Gegebenenfalls werden alle Hinterbliebenenbezüge anteilig gekürzt.
Die Zahlung des Witwen-/Witwergeldes endet mit Ablauf des Monats des Todes oder der Wiederverheiratung. Eine Witwe/ein Witwer, der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
Wird neben Versorgungsbezügen ein weiterer Versorgungsbezug bezogen (z.B. neben Witwengeld noch eigenes Ruhegehalt), ruhen die Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze übersteigen.
Versorgungsbezüge sind Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge und gleichgestellte Bezüge, die entweder auf Grund einer eigenen Tätigkeit des Versorgungsberechtigten oder aus dem Dienstverhältnis eines verstorbenen Ehegatten nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Bestimmungen gewährt werden.
Dieser Ruhensregelung nach § 54 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unterliegt grundsätzlich der ältere Versorgungsbezug. Maßgebend ist dabei der Eintritt des Versorgungsfalls.
Als Höchstgrenze für die addierten Gesamt-Versorgungsbezüge gelten 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Witwen-/Witwergeld errechnet.
Die verbleibenden Gesamtbezüge dürfen aber nicht hinter dem Betrag zurückbleiben, der sich aus der Addition des Ruhegehaltes und 20. v.H. des Witwen-/Witwergeldes ergibt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften.