Beziehen Versorgungsberechtigte neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, darf der Gesamtbetrag die jeweilige Höchstgrenze nicht übersteigen.
Maßgeblich sind jeweils die Bruttobeträge.
Als Höchstgrenze gelten
- für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und Witwen/Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet oder ein Mindestbetrag in Höhe des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zzgl. des jeweils zustehenden Familienzuschlags
- für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
- für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte
- die wegen Dienstunfähigkeit , die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder
- die als anerkannte Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind,
bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich 525 Euro,
** für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, deren Eintritt in den Ruhestand über ihre Regelaltersgrenze hinaus um 3 Jahre hinausgeschoben wurde, 120 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, sofern das Einkommen aus einer Tätigkeit in der Berliner Verwaltung oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erzielt wird.
Als
Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus
- einer Beschäftigung oder Tätigkeit aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen,
- selbstständiger Arbeit,
- Gewerbebetrieb und
- Land- und Forstwirtschaft.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt.
Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.
p(. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Aufwandsentschädigungen, anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Unfallausgleich der Dienstunfallfürsorge, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit nach Art und Umfang eine im aktiven Dienst zulässige Nebentätigkeit nicht übersteigt.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die Aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierunter fallen
- das Krankengeld,
- das Verletztengeld,
- das Mutterschaftsgeld,
- das Unterhaltsgeld,
- das Übergangsgeld,
- das Kurzarbeitergeld,
- das Winterausfallgeld,
- das Arbeitslosengeld,
- das Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen.
Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezuges mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen.
Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird ( Verwendungseinkommen ).
p(. Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20% ihres Versorgungsbezugs zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmten, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommens.
§9 LVerbG – Anrechnung von Verwendungseinkommen
(Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand)
p(. § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ist auf Versorgungsberechtigte, die ein Einkommen aus einer Lehrtätigkeit beziehen, die zur Deckung des Personalbedarfs für die Unterrichtsversorgung an Berliner Schulen erforderlich ist, nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden. Eine Lehrtätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das wahrzunehmende Aufgabengebiet zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, hat die Beschäftigungsstelle dies mit ihrer Anzeige der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle mitzuteilen.
Versorgungsempfänger/innen haben die Pflicht den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind die Versorgungsempfänger/innen zur Rückzahlung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge verpflichtet.