Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013 beantragen!
Information für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 18.12.2012
Die elektronische Lohnsteuerkarte geht zum 1. Januar 2013 an den Start. Ab diesem Zeitpunkt -spätestens jedoch bis Ende 2013- haben alle Arbeitgeber die Möglichkeit, in das elektronische Verfahren einzusteigen und die ELStAM ihrer Beschäftigten anzuwenden.
ELStAM – das ist die Abkürzung für “ *E*lektronische*L*ohn*St*euer*A*bzugs*M*erkmale” – und steht z.B. für Freibeträge, Steuerklasse, Kinderfreibeträge.
In den letzten Jahren wurden die Freibeträge aus den Vorjahren automatisch übernommen. Dies ist auch bis zum für Mitte des Jahres 2013 geplanten Einstieg in das Verfahren weiterhin der Fall.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie vor der hiesigen Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte Ihre vorhandenen Freibeträge unbedingt bei Ihrem zuständigen Finanzamt neu beantragen müssen.
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Auch Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen Kindern) automatisch berücksichtigt werden.
Ihnen wird empfohlen Anträge zur Berücksichtigung eines Freibetrages ab sofort beim zuständigen Finanzamt zu stellen, damit es bei der Umstellung auf ELStAM nicht zu negativen Auswirkungen auf Ihre Nettobezüge kommt.
Aufgrund der zu erwartenden Mehrbelastung und um lange Wartezeiten zu vermeiden, bietet es sich an, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 aus dem Internet herunter zu laden (https://www.formulare-bfinv.de/) und auf dem Postweg an das für Sie zuständige Finanzamt zu übersenden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit über das ElsterOnline-Portal (https://www.elsteronline.de/eportal/) Ihre in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten einzusehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen zu lassen.
Weitere Informationen zur elektronischen Steuerkarte finden Sie in der Rubrik Arbeitnehmer des Elster Online-Portals unter (https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php).
Änderungen der Steuerdaten bis zum Einstieg in das elektronische Verfahren:
Da derzeit noch kein elektronischer Datenaustausch erfolgt, ist es bis zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren weiterhin erforderlich, bei Änderung Ihrer Lohnsteuerdaten eine schriftliche Bestätigung des Finanzamts beim Personalservice einzureichen. Eventuell anders lautende Aussagen der Mitarbeiter/innen der Finanzämter sind nicht zutreffend.
Steuerliche Indentifikationsnummer (IdNr.)
Für die Beantragung der Lohnsteuerermäßigung aber auch für die Anfragen beim Finanzamt bzw. dem Bundeszentralamt für Steuern benötigen Sie Ihre steuerliche Indentifikationsnummer (IdNr.). Diese wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, können Sie diese unter (https://www.identifikationsmerkmal.de) online erfragen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt Ihnen Ihre IdNr. daraufhin schriftlich mit. Darüber hinaus finden Sie diese Nummer auch in Schreiben und Steuerbescheiden der Finanzverwaltung.