Information für alle Tarifbeschäftigten vom 22.04.2014
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer diesbezüglichen Antragstellung Abstand zu nehmen ist, da eine entsprechende Gesetzesgrundlage bislang nicht existiert.
Ab sofort werden als Anträge bezeichnete Schreiben dazu weder bearbeitet noch beantwortet. Bereits vorliegende „Anträge“ werden unter Hinweis auf o.g. Rechtslage zurückgesandt.
Sollte eine gesetzliche Regelung in Kraft treten, ist dann in jedem Fall ein konkreter Antrag zu stellen.
Diese Information ist aufgrund des in Kraft treten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Wirkung vom 01.07.2014 überholt (vgl. aktuelle Information vom 02.07.2014).