Sozialversicherungsfreiheit des Arbeitnehmeranteils
Information für Tarifbeschäftigte vom 25.08.2014
Mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2010 (AZ: BFH VI R 57/08) wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmeranteil zur kapitaldeckenden VBL-Versicherung steuer- und sozialversicherungsfrei zu behandeln ist.
Im Zuge dieser Entscheidung wurde in der Regel für den betroffenen Personenkreis seitens des LVwA bezüglich der zu viel gezahlten Beiträge ab dem Jahr 2009 ein Erstattungsanspruch bei den Krankenkassen geltend gemacht.
Einige Krankenkassen lehnen diesen Antrag mittels Bescheid ab. Dagegen kann Widerspruch erhoben werden. Dabei wird zwischen Arbeitgeberwiderspruch und Mitarbeiterwiderspruch differenziert.
Von Arbeitgeberseite wurde vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Da zu diesem Themenkreis ein Pilotverfahren beim Sozialgericht Berlin (AZ:°S°112°KR°764/14) anhängig ist, hat man sich mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung einverstanden erklärt. Die geforderte Bezifferung des Erstattungsbetrages erfolgt mittels separatem Schreiben durch den Personalservice des LVwA.
Eine Erklärung bzw. ein Nachweis der Steuerfreistellung der entsprechenden VBL-Beiträge kann auf Grund der fehlenden tatsächlichen Umsetzung nicht abgegeben werden. Dieser Sachverhalt ist den Krankenkassen häufig nicht bekannt und dürfte nach Rechtsauffassung der Kassen auch zu einer Ablehnung der Erstattung der Beitragsanteile ab dem Jahr 2011 führen.
Nun erteilen einzelne Krankenkassen ihren Versicherten ebenfalls ablehnende Bescheide, diese sind zum Teil als solche nur schwer erkennbar, (siehe z.B. nachfolgendes „Muster der BKK VBU“). Sie als Versicherte® müssen nun entscheiden, ob Sie ebenfalls von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie einen formlosen und uneingeschränkten Widerspruch einlegen und sich ebenfalls mit dem Ruhen des Widerspruchverfahrens bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung einverstanden erklären. Bitte beachten Sie unbedingt die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Eingang des Bescheides der Krankenkasse. Von der Verwendung des vorgefertigten Antwortschreibens (siehe Muster) der Krankenkasse wird in jedem Falle abgeraten, da die darin geforderten Angaben derzeit nicht getätigt werden können.
Weitere Hinweise können Sie nachfolgend dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen II Nr. 108/2013 vom 11.12.2013 entnehmen. Einen Musterwiderspruch finden Sie ebenfalls im Anschluss des Textes.