Die zuständigen Behörden in den Bundesländern – in Berlin die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz – bestimmten nach § 172 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) Sachverständige für die Prüfung von
- Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,
- Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie
- umschlossenen radioaktiven Stoffen auf Dichtheit sowie
- Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität.